Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Das Zulassungsvorbringen des Klägers begründet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Anspruch auf Kostenerstattung im Wege des Durchgriffs gemäß nach § 89a Abs. 2 i. V. m. § 89a Abs. 1 SGB VIII bestehe nicht, weil ein aus § 89e Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII erwachsender Anspruch des nach § 89a Abs. 1 SGB VIII erstattungspflichtigen Trägers (hier: der Beigeladenen) gegen den überörtlichen Träger (hier: den Beklagten) aufgrund des Zuständigkeitswechsels nach § 86 Abs. 6 SGB VIII entfallen wäre.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.