Das Antragsverfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Antragsverfahrens trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Das Antragsverfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Antragsverfahrens trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).