Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in Bezug auf die Frage, inwieweit vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen selbst berechtigt sind, Ansprüche ihrer Bewohner nach § 14 Abs. 1 Satz 1 APG NRW gerichtlich geltend zu machen, zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.