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Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 29.06.2021 – 15 A 117/20

15. Senat

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0629.15A117.20.00

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Der Kläger legt mit seinem Zulassungsvorbringen dar, dass die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist.