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Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 07.01.2020 – 14 A 3784/19

14. Senat

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0107.14A3784.19.00

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache wegen der Frage, ob eine Erdrosselungswirkung der Steuer auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht festgestellten Bestandsentwicklung hinsichtlich Spielstätten, Spielhallen und Geldspielgeräten in Spielhallen verneint werden kann, zur Zulassung führende Schwierigkeiten aufweist.