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Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 17.12.2019 – 4 A 4435/19.A

4. Senat

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1217.4A4435.19A.00

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 1.10.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird verworfen, weil er unzulässig ist. Die Frist für die Vorlage der Antragsbegründung nach § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylG ist mit Ablauf des 15.11.2019 verstrichen, so dass die angekündigte Begründung nicht mehr fristgerecht erfolgen kann.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 154 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylG).

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.