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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.09.2017 – 4 A 870/16.A

4. Senat

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0913.4A870.16A.00

Tenor§

Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 4.3.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster zugelassen.

Die Berufung ist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Das Verwaltungsgericht hat wesentliches Vorbringen des Klägers zu der für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zentralen Frage, ob eine öffentliche Glaubensbetätigung verpflichtender Bestandteil der religiösen Identität des Klägers ist, nicht gewürdigt.