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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.05.2016 – 12 A 2400/15

12. Senat

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0520.12A2400.15.00

Die Berufung wird mit Blick auf die von der Beklagten jedenfalls sinngemäß aufgeworfene Frage, ob und gegebenenfalls wie sich BAföG-Leistungen nach den maßgeblichen Bestimmungen ihrer Elternbeitragssatzung, die sich in vergleichbarer Weise auch in Elternbeitragssatzungen anderer Kommunen finden, auf das Jahreseinkommen eines nach der Elternbeitragssatzung Beitragspflichtigen auswirken, gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.

Die Kostentragung im Zulassungsverfahren folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.