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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.07.2014 – 12 A 103/13

12. Senat

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0702.12A103.13.00

Tenor§

Die Berufung der Klägerin wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

G r ü n d e :

Die Berufungszulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Das Zulassungsvorbringen zeigt besondere rechtliche Schwierigkeiten jedenfalls insoweit auf, als sich

- vorausgesetzt, der von der Klägerin absolvierte Masterstudiengang Chemical Engi-neering (M.Sc.) ist ungeachtet der alternativen Vertiefungsrichtungen Applied Che-mistry und Chemical Processing als ein (einheitlicher) Studiengang im Sinne von § 5 Abs. 1 TeilerlassV anzusehen - die Frage stellt, ob die Prüfungsstelle Veranlassung hatte, hinsichtlich dieser Vertiefungsrichtungen von ihrer Befugnis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TeilerlassV Gebrauch zu machen; hiernach kann die Prüfungsstelle mit Zustimmung einer von dem Land bestimmten Behörde für einen Ausbildungs- oder Studiengang mehrere Vergleichsgruppen bilden, wenn dies im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Abschlussprüfungen erforderlich ist.