Tenor§
Das Berufungszulassungsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Das Berufungszulassungsverfahren wird eingestellt.
2
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
3
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).