Tenor§
Das Berufungsverfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 30.468,18 EUR festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).