Tenor§
1. Die Klagepartei ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 370.000,00 € festgesetzt.
Gründe§
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO.
Die Berufung ist zurückgenommen worden.