Tenor§
Der Tatbestand des Urteils des Senats vom 19.02.2013 – 9 U 155/12 - wird wegen eines offenbaren Übertragungsfehlers gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass es auf Seite 5, vorletzter Absatz, heißen muss:
„Schließlich hat die Beklagte hilfsweise Schadensursächlichkeit des Fondsbeitritts und Höhe des Schadens bestritten.
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Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.