Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt (§ 91a ZPO).
Einer Begründung bedarf es nicht, weil die Entscheidung der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten folgt.
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Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt (§ 91a ZPO).
Einer Begründung bedarf es nicht, weil die Entscheidung der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten folgt.