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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 29.03.2016 – 4 Ws 74/16

25. Zivilsenat

ECLI:DE:OLGHAM:2016:0329.4WS74.16.00

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des ange-fochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.