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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 27.02.2014 – 4 RBs 34/14

4. Senat für Bußgeldsachen

ECLI:DE:OLGHAM:2014:0227.4RBS34.14.00

Tenor§

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG,

473 Abs. 1 StPO).

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.