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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 12.04.2012 – 4 Ws 77/12

4. Strafsenat

ECLI:DE:OLGHAM:2012:0412.4WS77.12.00

Tenor§

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.