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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 26.01.2012 – 5 Ws 14/12

5. Strafsenat

ECLI:DE:OLGHAM:2012:0126.5WS14.12.00

Die sofortige Beschwerde wird aus den ausführlichen und in jeder Hinsicht zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin - insbesondere auch mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 23. Januar 2012 - nicht in Frage gestellt werden, auf deren Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.