wird das Senatsurteil vom 06.07.2001 im Kostenpunkt wie folgt berichtigt (§ 319 ZPO):
Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 72,5 % und die
Beklagte zu 27,5 %.
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wird das Senatsurteil vom 06.07.2001 im Kostenpunkt wie folgt berichtigt (§ 319 ZPO):
Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 72,5 % und die
Beklagte zu 27,5 %.