Der Tenor des am 12. Dezember 1995 verkündeten Urteils wird gem. § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin berichtigt, daß die Kostenentscheidung wie folgt lautet:
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 7%, der Kläger zu 93%.
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Der Tenor des am 12. Dezember 1995 verkündeten Urteils wird gem. § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin berichtigt, daß die Kostenentscheidung wie folgt lautet:
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 7%, der Kläger zu 93%.