Der Hinweisbeschluss vom 02.02.2017 wird gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass es im Tenor unter Ziffer II statt „Der Kläger…“ richtig heißen muss „Der Berufungskläger…“.
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Der Hinweisbeschluss vom 02.02.2017 wird gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass es im Tenor unter Ziffer II statt „Der Kläger…“ richtig heißen muss „Der Berufungskläger…“.