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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.2016 – 6 StVS 2/11

6. Strafsenat

ECLI:DE:OLGD:2016:0718.6STVS2.11.00

Der nicht verbüßte Rest der durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. März 2010 (III-6 StS 11/08 u. III-6 StS 15/08) verhängten und mit Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Juli 2011 (III-6 StVS 2/11) zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe wird gemäß § 56g Abs. 1 Satz 1 StGB nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.

Ein Grund, die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung zu widerrufen, liegt nicht vor.