Tenor§
Der Senatsbeschluss vom 12.05.2020 wird wegen eines offenkundigen Schreibversehens gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass Satz 2 der dadurch abgeänderten Kostenentscheidung wie folgt neu gefasst wird:
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zweiter Instanz haben diese und die Klägerin jeweils zur Hälfte zu tragen.