Tenor§
Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - 4. Senat für Familiensachen - vom 13.05.2019 wird
im Tenor zu III. wie folgt berichtigt:
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe§
Die Entscheidung beruht auf §§ 113 FamFG, 319 ZPO. Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor.