Tenor§
Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - 4. Senat für Familiensachen - vom 21.12.2018 wird im Tenor zu Nr. 3 wie folgt berichtigt:
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen
Gründe§
Die Entscheidung beruht auf §§ 113 FamFG, 319 ZPO. Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor.
Die Antragstellerin wurde gehört (308).