Tenor§
wird das Urteil vom 18.09.2007 dahingehend berichtigt, dass es im Tatbestand auf Seite 3 des Urteils 4. Absatz statt „Der Beklagte behauptet, der Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge T, habe die Investition vorbehaltlos empfohlen“, wie folgt lautet:
Der Kläger behauptet, der Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge T, habe die Investition vorbehaltlos empfohlen.