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Landgericht Köln, Beschluss vom 04.12.2025 – 87 O 18/25

7. Kammer für Handelssachen

ECLI:DE:LGK:2025:1204.87O18.25.00

Gründe§

Die Formulierung des Tatbestandes hat ihre Orientierung in § 313 Abs.2 S.1 ZPO. Die Parteien haben keinen Anspruch auf das Einfügen bestimmter Formulierungen. Das nicht ausdrücklich wiedergegebene Vorbringen ist aber durch Verweisung auf die Schriftsätze der Parteien in den Tatbestand miteinbezogen worden (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO).

Im Einzelnen:

Zu 1.:

Die Ergänzung ist nach diesseitiger Auffassung für die rechtliche Beurteilung nicht erheblich. Es wird ferner im weiteren Verlauf auch ausgeführt, dass sich die beanstandete Werbung nicht im Online-Shop, sondern im Bereich der Informationen zu Märkten und Angeboten befand.

Zu 2.:

Es besteht kein Anspruch auf bestimmte Formulierungen. Hier wurde nur die subjektive Sicht des Abmahners zusammengefasst.

Zu 3.:

Auch hier liegt weder eine Unrichtigkeit noch eine Unklarheit vor. Die Klägerseite selbst sieht sich inhaltlich zutreffend wiedergegeben.

Zu 4.:

Nach Auffassung der Kammer ist die Formulierung, dass eine Vorschrift „greife“ klar und nahezu inhaltsgleich mit der gewünschten Formulierung „Anwendung finde“.

Zu 5.:

Es liegt auch hier weder eine Unrichtigkeit noch eine Unklarheit vor, auch wenn die Beklagte elegantere Formulierungen finden mag, auf deren Einfügungen sie allerdings keinen Anspruch hat.

Zu 6.:

Der tatsächliche Verkaufspreis ist für die vorliegende Entscheidung unerheblich gewesen, weshalb er nicht im Tatsachenvortrag erwähnt wurde.

Ein Anspruch auf Darstellung sämtlicher Rechtsauffassungen im Detail besteht nicht. Die Darstellung von Rechtsauffassungen ist für einen Tatbestand im Übrigen auch nicht zwingend notwendig. Die Kammer hatte hier nur im Groben versucht, zum besseren Verständnis die grundlegenden Ansichten der Parteien darzustellen. Da dieser Versuch der Kammer aus Sicht der Beklagten offensichtlich sowohl sprachlich als auch inhaltlich misslungen ist, wird die Kammer ggf. in Zukunft insgesamt davon Abstand nehmen, Rechtsauffassungen überhaupt noch in den Tatbestand mit aufzunehmen.

Zu 7.:

Es besteht kein Anspruch auf bestimmte Formulierungen. Eine Unrichtigkeit liegt eben so wenig vor wie eine Unklarheit.

Zu 8.:

Eine Korrektur der Entscheidungsgründe ist in inhaltlicher Sicht auf diesem Weg nicht möglich. Die Beklagte mag ihre Argumente in der Berufungsinstanz nochmals darlegen. Die Kammer erläutert jedoch ihre - zugegebener Maßen etwas missverständlichen und ungeschickten - Ausführungen in Satz 2 auf Seite 7 dahingehend, dass Folgendes gemeint ist:

Die Beklagte kann nicht einerseits geltend machen, der Verbraucher werde nicht über den Preis für eine bestimmte Ware getäuscht, sondern er erhalte in der beanstandeten Werbung lediglich eine Information über einen später gutzuschreibenden Bonus, andererseits dann aber eine Regelung heranziehen, die ausschließlich in Bezug auf die Angaben von Preisen für Waren oder Leistungen greift.