Tatbestand§
Beide Parteien bieten Telekommunikationsdienstleistungen an, darunter über Festnetzanschlüsse realisierte Telefonie- und Internetzugangsdienste für private Endkunden. Sie sind verbunden durch eine im Februar 2020 geschlossene „Vereinbarung zur Durchführung der Vorabstimmung im Rahmen des Anbieterwechsels“. Darin ist unter anderem geregelt, dass Kündigungsmitteilungen und Portierungsaufträge wechselwilliger Kunden in elektronische Schnittstellen einzustellen sind. Entsprechend dieser Regelung stellt die Beklagte in die Schnittstelle WBCI für verschiedene, namentlich benannte Endkunden der Klägerin jeweils eine Kündigungsmitteilung mit Portierungsauftrag ein.
Schließlich enthält der o.g. Vertrag unter Ziffer 8.5. folgende Vereinbarung. „Für die vertragliche Beziehung der Vertragsparteien gilt deutsches Recht. Als Gerichtsstand wird Frankfurt am Main vereinbart.“
Wegen der weiteren Einzelheiten der Portierungsvereinbarung wird auf die Anlage
Die Parteien führten in der Vergangenheit bereits mehrere Rechtsstreite, in denen die Klägerin verschiedene Rundschreiben der Beklagten sowie insbesondere die Einstellung von Portierungsaufträgen anlässlich dieser Schreiben beanstandete. In mehreren in den letzten zwei Jahren an Kunden der Klägerin gerichteten Anschreiben warb die Beklagte nämlich für einen (zunächst als „DSL 16“ und später als „1N DSL 16“ bezeichneten) DSL-Tarif zu einem Preis von 34,99 EUR monatlich. Den Anschreiben lagen vorbereitete Auftragsformulare bei, in denen unter anderem die Erklärung enthalten war, den bisherigen Vertrag „bei der C.“ zu kündigen. Wegen des Versands dieser Schreiben, die sich in Einzelheiten unterscheiden, mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin jeweils ab.
Nunmehr und für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung mahnte die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 05.04.2023 bezogen auf „das Kundenanschreiben 2023“ ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.08.2023 mahnte sie „das Kundenanschreiben 2023 - dritte Version“ ab. Beide streitgegenständlichen Anschreiben sind hier als Anlagen K1 und K2, auf die ausdrücklich verwiesen wird, beigefügt.
Die Klägerin leitete vor dem Landgericht Düsseldorf wegen dieser beiden Schreiben jeweils ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz ein (K1 = 38 O 88/23/ K2= 38 O 201/23). Das Landgericht Düsseldorf wies in dem erstgenannten Verfahren den dortigen zusätzlichen Verfügungsantrag zu 2., der sich ausschließlich auf die Einstellung der Portierungsaufträge bezog (wie auch hier beantragt, s.u.), ab. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte diese Abweisung mit Urteil auf die mündliche Verhandlung vom 06.06.2023 (Az. I-20 W 38/23).
Die Beklagte rügt im vorliegenden Verfahren unter Berufung auf die Gerichtsstandvereinbarung aus dem Vertrag die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Einstellung sämtlicher Kündigungsmitteilungen, die auf den beanstandeten Rundschreiben aus den Anlage K1 und K2 beruhten, sei ebenso unlauter wie die Schreiben selbst und könne isoliert untersagt werden. Es handele sich um eine unmittelbare Folge der in den Werbeschreiben innenwohnenden Täuschung in Form eines unlauteren Ausspannens von Kunden im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG vor.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft - zu vollstrecken an den Geschäftsführern -, zu unterlassen,
geschäftlich handelnd
Kündigungsmitteilungen (insb. mit gleichzeitigen Portierungsaufträgen) von Endkunden über Schnittstellen der C. Deutschland GmbH (insb. WBCI) einzustellen oder einstellen zu lassen, wenn die Kündigungsmitteilung aus der Unterzeichnung der als Anlage K 1 und/oder als Anlage K 2 beigefügten Schreiben resultieren soll;
hilfsweise:
Kündigungsmitteilungen (insb. mit gleichzeitigen Portierungsaufträgen) von Endkunden über Schnittstellen der C. Deutschland GmbH (insb. WBCI) einzustellen oder einstellen zu lassen, wenn die Kündigungsmitteilung aus der Unterzeichnung der als Anlage K 1 und/oder als Anlage K 2 beigefügten Schreiben resultieren soll und der Kunde vor dem Einstellen seiner Kündigungsmitteilung auf entsprechende Rückfrage seitens der Beklagten dieser gegenüber nicht bestätigt hat, mit dem Einstellen seiner Kündigungsmitteilung einverstanden zu sein;
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Anschreiben, auf die die hiesigen Klageanträge Bezug nähmen, seien nicht ausschließlich an Kunden der Klägerin gegangen. Sie könne nicht wissen, wer alles Kunde der C. sei, die Adressen stammten aus „dem Telefonbuch“. Insofern hätten beispielsweise auch Kunden von Y. die Anschreiben erhalten. Die Anschreiben sind nach Auffassung der Beklagten nicht irreführend, der Verbraucher erkenne deutlich, dass er seinen Anbieter wechsle.
Die Beklagte meint zudem, die bloße Weiterleitung habe für sich keinen Erklärungsgehalt. Eine unlautere Fruchtziehung läge nicht vor. Sie könne auch anhand der Formulare auch gar nicht feststellen, aus welchem Anlass der Kunde jeweils die Auftragserteilung veranlasst habe, daher gehe der Antrag auch zu weit.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist zwar zulässig, jedoch ist sie unbegründet.
Das Landgericht Köln ist örtlich zuständig. Verstöße gegen § 69 TKG oder gegen § 4 Nr. 4 UWG sowie gegen § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG und gegen § 5 UWG sind nach Auffassung der Kammer keine vertraglichen Ansprüche, so dass die Gerichtsstandvereinbarung nicht greift.
Es kann zunächst dahinstehen, ob die Anschreiben aus den Anlagen K1 und K2 selbst unlauter sind, da diese Frage nicht streitgegenständlich ist. Jedenfalls aber ist nach Auffassung der Kammer die vorliegend beanstandete Handlung - das Einstellen einer Kündigungsmitteilung mitsamt Portierungsauftrag - für sich gesehen keine unlautere Handlung und kann daher isoliert auch nicht untersagt werden:
Die Einstellung von Kündigungsmitteilungen, die anlässlich der Anschreiben K1 und K2 erfolgten, stellt für sich gesehen kein unlauteres Abwerben von Kunden, §§ 5, 4 Nr.4 UWG, dar. Die Portierung selbst ist nämlich zunächst einmal die Erfüllung einer Verpflichtung der Beklagten gegenüber ihren Kunden, die ja mit ihr einen Vertrag geschlossen haben. Wenn überhaupt werden die Kunden durch den Inhalt der Rundschreiben darüber irregeführt, mit wem sie einen Vertrag schließen. Dass sie aber eine rechtlich erhebliche Erklärung abgeben und dass sie eine Mitnahme der Rufnummer in Auftrag geben, ist den Verbrauchern jedoch stets bewusst. Insofern stellt der Auftrag zur Kündigung und zur Portierung der Rufnummer nicht unbedingt eine Folge einer unlauteren Handlung dar. Der Beklagten nunmehr die Einstellung aller Kündigungsmitteilungen zu untersagen, mithin auch diejenigen Kündigungsaufträge der nicht getäuschten Verbraucher einzustellen, ginge zu weit. Die Kammer schließt sich insofern der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf an, das ausgeführt hat:
„Aus diesem Grunde kann die Antragstellerin auch nichts aus der von ihr zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs herleiten. Dort ging es jeweils um das Verbot, sich gegenüber den getäuschten Vertragspartnern auf die Wirksamkeit des Vertrages zu berufen. Das von der Antragstellerin begehrte Verbot liefe aber darauf hinaus, der Antragsgegnerin die Erfüllung wirksam geschlossener Verträge unmöglich zu machen, indem der Antragsgegnerin die Möglichkeit genommen wird, die Portierung zu veranlassen.“
Die Kammer lehnt auch die Annahme einer unlauteren Fruchtziehung nach § 3 Abs.1 UWG ab. Denn wie oben ausgeführt, wären die geschlossenen Verträge zwischen der Beklagten und den Kunden zunächst allenfalls nur anfechtbar oder widerruflich. Die von der Klägerin begehrte Untersagung bezieht sich aber auf sämtliche Kündigungsmitteilungen und somit auch auf wirksame Verträge und geht daher zu weit. Selbst wenn man - mit der Klägerin - die Rechtsauffassung teilte, dass ggf. einige Verträge direkt unwirksam sein könnten, weil sich die Verbraucher getäuscht fühlten, muss man auch noch den Anteil der Vertragsschlüsse mit denjenigen Verbraucher mit einbeziehen, die sich nicht getäuscht fühlen und die gezielt mit der Beklagten einen neuen Vertrag abschließen wollten, die sich also nicht auf die Unwirksamkeit des Vertragsschlusses berufen und auf den Vollzug eines Anbieterwechsels bestehen werden.
Der Streitwert wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt.