Tenor§
Die Beklagte wird verurteilt, mittels einer DNS-Sperre die folgenden Domains des gegenwärtig Y. genannten Internetdienstes zur Nutzung durch ihre Kunden zu sperren:
entfernt
entfernt
entfernt
entfernt
entfernt
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).
2
Der Streitwert wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt.