Die Berufungsrücknahme der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 27.06.2024 (211 C 4/24) hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 20.269,35 EUR festgesetzt.