Das Rubrum des Urteils der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 20.07.2011 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es dort statt "08.06.2011" richtig heißen muss "22.06.2011".
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Das Rubrum des Urteils der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 20.07.2011 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es dort statt "08.06.2011" richtig heißen muss "22.06.2011".