Der Tenor des Urteils der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.06.2011 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass das in Anlage K 1 wiedergegebene Foto dem Urteil beigefügt wird.
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Der Tenor des Urteils der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.06.2011 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass das in Anlage K 1 wiedergegebene Foto dem Urteil beigefügt wird.