Tenor§
Der Kläger ha die Kosten des Berufungsrechtszug zu tragen. Er hat die mit Schriftsatz vom 16.07.2010 eingelegte Berufung verloren.
Der Streitwert für die 2. Instanz wird auf 18.041,59 € festgesetzt.
Gründe§
1
Infolge der Rücknahme der Berufung hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, was gemäß § 516 Abs. 3 ZPO von Amts wegen auszusprechen war. Das gilt auch für den Verlust des Rechtsmittels.