Tenor§
Das Endurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21.07.2017 wird im Tatbestand auf S. 5 dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 5 im streitigen Klägervortrag wie folgt lautet:
„Die Klägerin beantragt wie erkannt“.
Gründe§
1
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.
2
Eine Umstellung des Klageantrags ist nicht erfolgt. Der Tenor entspricht dem Antrag aus der Klageschrift vom 23.12.2016. Dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 31.05.2017 ist zu entnehmen: Der Klägervertreter stellt sodann den Antrag aus der Klageschrift vom 23.12.2016.