Tenor§
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe§
1
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO. Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich zur Übernahme der Kosten bereit erklärt.