Tenor§
Der Tatbestand des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 03.11.2010 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass im Tatbestand auf Seiten 4 und 6, Absätze 2 und 1, Sätze 1 und 4 der Text wie folgt lautet:
" ...am 05.11.2003 erweiterte er seinen Antrag dahingehend..." und
" ...die in der Mitgliederversammlung am 05.02.2010 vorgenomene Satzungsänderung..."
Gründe§
2
Der Tatbestand des Urteils vom 03.11.2010 weist Tippfehler auf, die gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen sind.