In dem einstweiligen Verfügungsverfahrengegen
wird gemäß § 319 ZPO das Urteil vom 02.12.2021 wegen eines offenkundigen Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass auf der Seite 5 im 2. Absatz der letzte Satz des Urteils
"Dabei ist die Antragsgegnerin zu 2) für die Website verantwortlich, auf der der Akkustaubsauger angeboten wird, während die Antragsgegnerin zu 2) unmittelbare Anbieterin ist."
wie folgt abgeändert wird:
"Dabei ist die Antragsgegnerin zu 2) für die Website verantwortlich, auf der der Akkustaubsauger angeboten wird, während die Antragsgegnerin zu 1) unmittelbare Anbieterin ist."
Düsseldorf, 19.01.202214 c. Zivilkammer
Brückner-HofmannVorsitzende Richterin am Landgericht
WaldmannRichterin am Landgericht
HoltkampRichterin