Tenor§
Der Tenor des Teilversäumnisurteils und Urteils der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 04.02.2009 wird gemäß § 319 ZPO we¬gen of¬fen¬ba¬rer Un¬rich¬tig¬keit da-hin¬ge¬hend be¬rich¬tigt, dass der Te¬nor der Kostenentscheidung wie folgt lau¬tet:
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.