Tenor§
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 01.08.2014 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Gründe§
2
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht begründet.
3
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.