In pp.
werden die weiteren Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt.
Die Entscheidung beruht auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Die Kosten sind der Beklagten aufzuerlegen, weil ein "anderer Grund" zur Kostenverteilung im Sinne dieser Norm vorliegt.
Detmold, 11.07.2024
1. Zivilkammer