Tenor§
In pp. werden die weiteren Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt.
Die Entscheidung beruht auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
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In pp.
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werden die weiteren Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt.
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Die Entscheidung beruht auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
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Die Kosten sind der Beklagten aufzuerlegen, weil ein "anderer Grund" zur Kostenverteilung im Sinne dieser Norm vorliegt.
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Detmold, 11.07.2024
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1. Zivilkammer