Tenor§
wird das Rubrum des Beschlusses der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 24.02.2022 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Antragsteller zu 2), und nicht der Antragsgegner zu 1), vertreten wird durch Rechtsanwältin D aus Z und der Antragsgegner zu 2) als Amtsnachfolger des Antragsgegners zu 1) ins Rubrum aufgenommen wird.
ohne Gründe.
Bonn, 24.03.2022
15. Zivilkammer