Leitsatz
Wird ein auf der Grundlage einer Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 2 WEG gefasster Eigentümerbeschluss angefochten, ist auch nach der seit dem 01. Dezember 2020 geltenden Rechtslage für den Streitwert der Nennbetrag der Abrechnung maßgeblich.(Rn.3)
Tenor§
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 12.12.2024 - ... - wird zurückgewiesen.
Gründe§
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Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, denn das Amtsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 29.570,47 € festgesetzt.
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Gemäß § 49 GKG ist bei Beschlussklagen der Streitwert auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen, darf aber den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers nicht übersteigen. Wird ein auf der Grundlage einer Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 2 WEG gefasster Eigentümerbeschluss angefochten, ist auch nach der seit dem 01.12.2020 geltenden Rechtslage für den Streitwert der Nennbetrag der Abrechnung maßgeblich. Dieser bestimmt das Gesamtinteresse, während das Individualinteresse des Klägers seinem Anteil am Nennbetrag der Abrechnung entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2023 - V ZR 152/22 -, juris).
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Da vorliegend Gegenstand des Rechtsstreits die Anfechtung des zu TOP 1 in der Eigentümerversammlung vom 05.06.2024 gefassten Beschlusses über die Einforderung von Nachschüssen und Anpassung von Vorschüssen (d.h. die Abrechnungsspitze) auf der Grundlage der den Eigentümern vorliegenden Jahresabrechnung 2023 war, ist der Nennbetrag dieser Jahresabrechnung für die Streitwertfestsetzung maßgeblich. Dieser bemisst sich ausweislich der zu den Akten gereichten Kopie der mehrseitigen Abrechnung auf 35.320,42 €, der Anteil der Klägerin hingegen auf 3.942,73 €.
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Soweit die Beklagte meint, der in der Abrechnung ausgewiesene Betrag über die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage sei nicht Bestandteil des Nennbetrags der Abrechnung, kann dem nicht gefolgt werden. Gegenstand der Anfechtungsklage war der Eigentümerbeschluss in der protokollierten Form. Demnach haben die Eigentümer aber Vor- bzw. (auch im Falle der Klägerin) Nachschüsse beschlossen, wie sie in der ihnen vorliegenden Abrechnung vom 10.04.2024 errechnet wurden. In dieses Rechenwerk sind aber auch die Zuführungsbeträge zur Instandhaltungsrücklage (lt. Wirtschaftsplan) eingeflossen. Hierbei handelte es sich auch nicht nur um informatorische Angaben, wie sich schon daran zeigt, dass aus den "Bewirtschaftungskosten" zuzüglich der "Betragsverpflichtung Erhaltungsrückstellung" die "Abrechnungssumme" gebildet wird, aus der nach Abzug der Sollvorschüsse auf das Hausgeld sodann die letztlich als Abrechnungsspitze beschlossene Nachzahlung errechnet wurde. Ob die Zuführungsbeträge zur Instandhaltungsrücklage zu Recht in die Jahresabrechnung, zudem an dieser Stelle, eingestellt wurden, wäre ggf. im Rahmen der Anfechtungsklage zu klären gewesen. Für den Streitgegenstand und den hieraus folgenden Streitwert ist dies jedoch unmaßgeblich.
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Da das 7,5fache Eigeninteresse der Klägerin in Höhe von 29.570,47 € hinter dem Gesamtinteresse von 35.320,42 € zurückbleibt, bestimmt sich der Streitwert gemäß § 49 GKG nach dem erstgenannten Betrag.
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Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).