Tenor§
In Sachen
…
wird der Antrag des Antragstellers in seinem Schreiben vom 24.3.2013 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Gründe§
Randnummer1
Es ist weder nachvollziehbar dargelegt, belegt und glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller nicht in der Lage sein könnte, die Kosten eines Rechtsstreits aufzubringen, noch lässt sich den Eingaben des Antragstellers auch nur ansatzweise nachvollziehbar entnehmen, dass eine Rechtsverfolgung Erfolgaussichten haben könnte, § 114 ZPO.