Tenor§
Die Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 24. März 2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe§
Die statthafte Beschwerde ist nicht begründet.
Soweit in dem Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 11. Februar 2010 ein Herr M anstatt eines Herrn B als Beisitzer bezeichnet wurde, unterlag diese Falschbezeichnung einer Korrektur nach § 319 ZPO; denn die handschriftlich abgefasste Beschlussformel vom 11. Februar 2010 (Bl. 306 d. A.) weist die Unterschrift des Herrn B aus. Insofern ist in der Tat bei der Übertragung von einem Lesefehler, der entsprechend korrigierbar war, auszugehen.