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Europäischer Gerichtshof, Schlussantrag des Generalanwalts vom 17.09.2026 – C-778/26

ECLI:EU:C:2026:778

Keine Entscheidung des Gerichtshofs. Dieses Dokument ist ein unabhängiger Entscheidungsvorschlag an den Gerichtshof. Der Gerichtshof ist daran nicht gebunden und kann anders entscheiden.

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

ANDREA BIONDI

vom 17. September 2026(1)

Rechtssache C‑836/24 P

PT

gegen

Europäische Kommission

„ Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Ruhegehalt – Vorschrift über das Existenzminimum – Einrede der Ungültigkeit von Art. 77 Abs. 4 des Statuts – Art. 277 AEUV – Urteil Barroso Truta – Entscheidung eines Beschwerdeausschusses – Grundsatz der Gleichbehandlung “

I.      Einleitung

1.        Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin, Frau PT, die Aufhebung eines Urteils des Gerichts der Europäischen Union(2), mit dem ihre Klage abgewiesen wurde, die in erster Linie auf der Einrede der Ungültigkeit von Art. 77 Abs. 4 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) beruhte. Diese Klage war auf die Aufhebung der Entscheidung vom 4. Oktober 2021 gerichtet, mit der die Anstellungsbehörde in Anwendung der Vorschrift über das Existenzminimum die Ruhegehaltsansprüche der Rechtsmittelführerin berechnet hatte, ohne die Erstattung des Kapitalwerts anzuordnen, der den zuvor auf das Versorgungssystem der Organe der Europäischen Union (im Folgenden: VSOEU) übertragenen nationalen Ruhegehaltsansprüchen entspricht. Die Rechtsmittelführerin hat auf der Grundlage des gleichen Sachverhalts eine zweite Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung erhoben, die ebenfalls abgewiesen wurde und derzeit in einem parallelen Rechtsmittelverfahren anhängig ist(3).

2.        Der Rechtsstreit geht auf die Übertragung der nationalen Ruhegehaltsansprüche der Rechtsmittelführerin auf das VSOEU zurück, was zur Anrechnung einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von zwölf Jahren, zehn Monaten und 17 Tagen geführt hat. Bei der Berechnung des Altersruhegehalts führte die Behörde die beiden in Art. 77 des Statuts vorgesehenen Berechnungen durch: Die normale Berechnung einschließlich der auf diese Weise angerechneten Dienstjahre führte zu einem monatlichen Betrag von 1 635,38 Euro; die Vorschrift über das Existenzminimum führte hingegen zu einem Betrag von 1 662,29 Euro. Dieser letztere, günstigere Betrag wurde der Rechtsmittelführerin zugesprochen. Daraus folgt, dass die aufgrund der Übertragung angerechneten Dienstjahre keine konkrete Auswirkung auf die Höhe des Ruhegehalts hatten.

3.        Unter Berufung auf diesen Umstand erhob die Rechtsmittelführerin in erster Instanz im Hauptantrag die Einrede der Ungültigkeit von Art. 77 Abs. 4 des Statuts, soweit darin für den Fall der Anwendung der Vorschrift über das Existenzminimum keine Erstattung des übertragenen Kapitalwerts vorgesehen sei, und hilfsweise die Einrede der Ungültigkeit der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 11 und 12 des Anhangs VIII des Statuts(4). Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht beide Einreden zurückgewiesen.

4.        Auf Ersuchen des Gerichtshofs sind die vorliegenden Schlussanträge auf den dritten Rechtsmittelgrund beschränkt. Bereits vorab weise ich darauf hin, dass ich vorschlagen werde, beide Teile des Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

II.    Rechtlicher Rahmen

Statut der Beamten der Europäischen Union

5.        Art. 77 des Statuts bestimmt in den Abs. 2 und 4:

„Das Ruhegehalt beträgt höchstens 70 % des letzten Grundgehalts in der letzten Besoldungsgruppe, der der Beamte mindestens ein Jahr angehört hat. Für jedes Dienstjahr nach Anhang VIII Artikel 3 stehen dem Beamten 1,80 % dieses letzten Grundgehalts zu.

…

Das Altersruhegehalt darf 4 % des Existenzminimums je Dienstjahr nicht unterschreiten.“

6.        Art. 11 Abs. 2 von Anhang VIII des Statuts sieht vor:

„Ein Beamter, der in den Dienst der Union tritt

–        nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung oder

–        nach dem Ausüben einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit,

kann in der Zeit zwischen seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und dem Zeitpunkt, zu dem er den Anspruch auf ein Ruhegehalt im Sinne des Artikels 77 des Statuts erwirbt, den Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund der genannten Tätigkeit erworben hat, an die Union zahlen lassen; zugrunde gelegt wird hierbei der zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehende Kapitalwert.

In diesem Fall legt die Anstellungsbehörde eines jeden Organs, bei dem der Beamte im Dienst steht, unter Berücksichtigung des Grundgehalts, des Alters und des Wechselkurses zum Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung mittels allgemeiner Durchführungsbestimmungen die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre fest, die es ihm gemäß der Versorgungsordnung der Union für die frühere Dienstzeit unter Zugrundelegung des übertragenen Kapitals und abzüglich des Wertzuwachses zwischen dem Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung und der tatsächlichen Übertragung anrechnet.

Diese Möglichkeit kann der Beamte je Mitgliedstaat und Pensionskasse nur ein einziges Mal in Anspruch nehmen.“

III. Zum Rechtsmittel

7.        Im Mittelpunkt des vorliegenden Rechtsmittels steht das Verhältnis zwischen der Einrede der Ungültigkeit gemäß Art. 277 AEUV sowie der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, auf die sich die Rechtsmittelführerin als Maßstab für die Gültigkeit von Art. 77 Abs. 4 des Statuts beruft. Genauer gesagt geht es bei diesem Rechtsstreit um die zentrale Frage, ob der Befund, zu dem das Gericht im nachstehend zu untersuchenden Urteil gelangt ist, zusammen mit einer von einem anderen Organ erlassenen Verwaltungsentscheidung im Rahmen einer Ungültigkeitseinrede den Anspruch der Rechtsmittelführerin auf Erstattung des übertragenen Kapitalwerts begründen kann.

8.        Die Rechtsmittelführerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, ihren erstinstanzlichen Anträgen stattzugeben und der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen. Die Kommission, unterstützt durch das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union als Beteiligte, beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

9.        Das Rechtsmittel gliedert sich in drei Rechtsmittelgründe. Mit dem in zwei Teile untergliederten ersten Rechtsmittelgrund werden Rechtsfehler gerügt, die dem Gericht bei der Zurückweisung der Einrede der Ungültigkeit von Art. 77 Abs. 4 des Statuts in Bezug auf die Frage der Vergleichbarkeit der Situationen (erster Teil) und der Methode zur Berechnung des Ruhegehalts in Verbindung mit der Vorschrift über das Existenzminimum (zweiter Teil) unterlaufen seien. Mit dem in drei Teile untergliederten zweiten Rechtsmittelgrund wird der für unverhältnismäßig erachtete Charakter der Ablehnung der Erstattung der übertragenen Ruhegehaltsansprüche gerügt und eine ungerechtfertigte Bereicherung der Union, die Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung bzw. ein Verstoß gegen den Grundsatz der Solidarität geltend gemacht. Mit dem in zwei Teile unterteilten dritten Rechtsmittelgrund wird schließlich die Art und Weise gerügt, in der das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin behandelt habe, das auf eine Analogie zur Rechtssache Barroso Truta(5) und auf die Entscheidung des Beschwerdeausschusses des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Beschwerdeausschuss) vom 29. Januar 2024(6) gestützt sei.

10.      Den ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes betreffend die geltend gemachte ungerechtfertigte Bereicherung der Union erläutert die Rechtsmittelführerin unter Verweis auf das Vorbringen im parallelen Rechtsmittelverfahren in der Rechtssache C‑835/24 P, die dessen alleinigen Gegenstand bildet. Die Schlussanträge wurden am 10. September 2026 vorgelegt(7), auf die ich vollumfänglich verweise. Die vorliegenden Schlussanträge sind somit der Prüfung des dritten Rechtsmittelgrundes gewidmet. Was den ersten Rechtsmittelgrund und die übrigen Teile des zweiten Rechtsmittelgrundes angeht, beschränke ich mich auf die zur zusammenfassenden Darstellung ihres Ergebnisses zwingend erforderlichen Anmerkungen.

IV.    Vorüberlegungen

11.      Vor der Untersuchung der Rechtsmittelgründe ist es angebracht, sich den Kontext zu vergegenwärtigen, in den sich die vorliegende Rechtssache einfügt. Das von der Rechtsmittelführerin mit dem Hauptantrag eingesetzte Angriffsmittel besteht in der Einrede der Ungültigkeit gemäß Art. 277 AEUV. Die Vorschrift ermöglicht eine inzidente Anfechtung der Anwendbarkeit eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung, der der angefochtenen Einzelentscheidung zugrunde gelegt wurde, unter Geltendmachung der Unvereinbarkeit mit höherrangigen Vorschriften oder Grundsätzen(8).

12.      Zwar nimmt, wie der Gerichtshof ausführt, die Einrede der Ungültigkeit „einer Rechtssache, in der es um die Bestimmung von Rechten und Pflichten der Beamten geht, nicht den Charakter einer Streitsache zwischen der Gemeinschaft und ihren Bediensteten“(9); der in Art. 277 AEUV vorgesehene Mechanismus hat jedoch seiner Natur nach die Gültigkeit des Rechtsakts mit allgemeiner Geltung als solchen zum Gegenstand und nicht die Modalitäten von dessen Auslegung und Anwendung im konkreten Fall.

13.      Die Bestimmung, deren Gültigkeit angefochten wird, ist Art. 77 Abs. 4 des Statuts, der die Vorschrift über das Existenzminimum enthält. Diese Vorschrift ist Teil der bereits dargelegten Methode zur Berechnung des Ruhegehalts: Im Gegensatz zur normalen Berechnung auf der Grundlage der angerechneten Dienstjahre – einschließlich der aufgrund einer etwaigen Übertragung nationaler Ruhegehaltsansprüche angerechneten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre – gewährleistet die Vorschrift über das Existenzminimum einen allein von den für die Union geleisteten Dienstjahren abhängigen Mindestbetrag. Die effektiv zuerkannte Rente entspricht dem günstigeren der beiden Rechenergebnisse.

14.      Die mit dem dritten Rechtsmittelgrund aufgeworfene Grundsatzfrage ist, ob der Befund des Gerichts im Urteil Barroso Truta sowie die im Anschluss an dieses Urteil ergangene Entscheidung des Beschwerdeausschusses – im Rahmen der Einrede der Ungültigkeit oder im Rahmen des Grundsatzes der Gleichbehandlung – einen Anspruch der Rechtsmittelführerin auf Erstattung des übertragenen Kapitalwerts stützen können. Dieser Frage widmen sich die vorliegenden Schlussanträge.

V.      Zum ersten und zum zweiten Rechtsmittelgrund

15.      Da diese Rechtsmittelgründe nicht Gegenstand der vorliegenden Schlussanträge sind, werde ich mich auf die folgenden Anmerkungen in der Reihenfolge ihrer Darlegung beschränken.

A.      Zur ersten Rüge

16.      Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes beanstandet die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht die Einrede der Ungültigkeit in Bezug auf die Vergleichbarkeit der Situationen zurückgewiesen habe. Mit dieser Rüge wird jedoch nicht klargestellt, inwiefern die vom Gericht in den Rn. 38 ff. des angefochtenen Urteils vorgenommene Prüfung – mit der die Vergleichbarkeit der Situation der Bediensteten, die ihre nationalen Ruhegehaltsansprüche übertragen hätten, und der Situation der Bediensteten, die dies nicht getan hätten, ausgeschlossen wurde – rechtsfehlerhaft sei. Tatsächlich beschränkt sich die Rüge auf eine Wiederholung der bereits in erster Instanz abgelehnten These, ohne den Fehler zu benennen, den die Argumentation des Gerichts aufweisen soll. Ein Rechtsmittel muss hingegen die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen. Dieser Teil ist daher als unzulässig zurückzuweisen(10).

17.      Im Rahmen des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes erhebt die Rechtsmittelführerin drei Rügen. Die erste beruht auf dem Vorbringen, dass zwischen der Berechnung gemäß Art. 77 Abs. 2 des Statuts und der in Art. 77 Abs. 2 festgelegten Vorschrift kein Verhältnis der „Vorrangigkeit/Nachrangigkeit“ bestehe, die zweite auf der geltend gemachten Verletzung der Begründungspflicht, die dritte, hilfsweise, auf einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Zusammenhang mit dieser Berechnungsmethode. Diese Rügen stehen im Widerspruch zur KY-Rechtsprechung(11), in der der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Vorschrift über das Existenzminimum nur subsidiär anwendbar ist, d. h., wenn der Beamte bei Anwendung der in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Berechnungsvorschriften nicht den durch die Vorschrift über das Existenzminimum garantierten Betrag erreichen kann(12). Das Gericht hat sich in den Rn. 44 und 45 des angefochtenen Urteils darauf beschränkt, diesen Ansatz zu übernehmen, und dies im Einklang mit den Erfordernissen der Rechtsprechung begründet. Die dritte Rüge ist lediglich abgeleitet und teilt das Schicksal der ersten beiden.

18.      Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, den ersten Rechtsmittelgrund insgesamt – als teils unzulässig und teils unbegründet – zurückzuweisen.

B.      Zum zweiten Rechtsmittelgrund

19.      Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, der die ungerechtfertigte Bereicherung betrifft, verweise ich, wie vorab angemerkt, auf die in der Parallelsache C‑835/24 P vorgelegten Schlussanträge. Ich beschränke mich auf den Hinweis, dass sich, soweit der Gerichtshof beabsichtigt, der darin vorgeschlagenen Ansicht zu folgen, daraus notwendigerweise die Zurückweisung des entsprechenden Teils in den vorliegenden Schlussanträgen ergibt.

20.      Der zweite Teil, der auf der geltend gemachten Verletzung des in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geregelten Rechts auf eine gute Verwaltung beruht, ist unbegründet. Er beschränkt sich nämlich darauf, das Vorbringen, wonach die Ablehnung der Erstattung des übertragenen Kapitalwerts zu einem unverhältnismäßigen Ergebnis führe, in anderen Worten zu wiederholen. Das Recht auf eine gute Verwaltung kann jedoch weder geltend gemacht werden, um einem Bediensteten einen Anspruch zu gewähren, der im einschlägigen Rechtsrahmen nicht vorgesehen ist, noch, um eine Auslegung der Vorschriften des Statuts zu begründen, der deren klarem Wortlaut zuwiderläuft.

21.      Der in Art. 41 der Charta aufgestellte Grundsatz gebietet der Verwaltung zweifelsfrei, fair und unparteilich und unter Einhaltung der Verfahrensgarantien zu handeln. Er kann außerdem in den Grenzen des Wortlauts und der Zielsetzungen der statutarischen Bestimmungen deren Auslegung lenken. Er kann jedoch weder die Nichtanwendung einer gültigen Bestimmung des Statuts rechtfertigen noch eine Auslegung begründen, die deren Regelungsgehalt ändert. Dies gilt umso mehr für Art. 77 Abs. 4 des Statuts, der die Kriterien für die Berechnung des Ruhegehalts umfassend regelt. In Ermangelung eines erwiesenen Widerspruchs zwischen dieser Bestimmung und Art. 41 der Charta kann dieser somit nicht herangezogen werden, um im Wege der Auslegung eine Berechnungsmethode oder einen Erstattungsanspruch einzuführen, die im Statut nicht vorgesehen sind. Ein anderer Ansatz würde ferner das Erfordernis der Rechtssicherheit gefährden, das durch das Statut umgesetzt wird, indem darin die Kriterien der Berechnung der Rentenleistungen eindeutig festgelegt werden(13).

22.      Auch der dritte, auf dem Grundsatz der Solidarität beruhende Teil findet in der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine Stütze. Der Gerichtshof hat nämlich klargestellt, dass das VSOEU nicht mit einem System verglichen werden kann, in dem die vom Betroffenen eingezahlten Beiträge die direkte Gegenleistung für die künftige Rentenleistung darstellen(14). Die Rentenregelung der Union beruht auf einem Solidaritätsmechanismus: Die Beiträge fließen in die Finanzierung eines gemeinsamen Systems ein und begründen für den einzelnen Betroffenen keinen Anspruch auf eine den eingezahlten Beträgen entsprechende Erstattung. Der Ruhegehaltsanspruch ergibt sich somit aus dem Status als Beamter oder Bediensteter und aus den im Statut vorgesehenen Bedingungen, nicht aus einem mathematischen Äquivalenzverhältnis zwischen den individuellen Beiträgen und der Rentenleistung. Auch dieser Teil ist folglich zurückzuweisen.

23.      Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, den zweiten Rechtsmittelgrund insgesamt – teilweise unter Rückgriff auf die Schlussanträge in der Parallelsache und im Übrigen als unbegründet – zurückzuweisen.

VI.    Zum dritten Rechtsmittelgrund

24.      Der dritte Rechtsmittelgrund, auf dem das Augenmerk der inhaltlichen Prüfung der vorliegenden Schlussanträge liegt, untergliedert sich in zwei Teile, die – wenn auch formal getrennt – inhaltlich jedoch eine einheitliche Rüge bilden, die zum einen auf das Urteil Barroso Truta und zum anderen auf die daran anschließende Verwaltungspraxis gestützt wird.

A.      Vorbringen der Parteien

25.      Mit dem ersten Teil macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es die Einschlägigkeit des Urteils Barroso Truta abgelehnt habe, in dem das Gericht – zwar hypothetisch, aber hinreichend klar formuliert – die Begründetheit einer Klage auf Erstattung des übertragenen Kapitalwerts, der bei der Berechnung des Ruhegehalts nicht konkret berücksichtigt worden sei, anerkannt habe. Mit dem zweiten Teil beanstandet die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht nicht die gebotenen Konsequenzen aus der Entscheidung des Beschwerdeausschusses gezogen habe, die im Anschluss an das Urteil Barroso Truta zugunsten eines der Kläger in dieser Rechtssache ergangen sei.

26.      Die Kommission bringt ihrerseits zunächst einen Vorbehalt vor: Der dritte Rechtsmittelgrund richte sich gegen Erwägungen, die das Gericht als obiter dictum angestellt habe, nachdem es den Einwand der Ungültigkeit bereits aus davon unabhängigen Gründen zurückgewiesen habe. Nach ständiger Rechtsprechung sei dieser Umstand bereits für sich genommen ausreichend, um ein gegen den Tenor des angefochtenen Urteils nicht tragende Gründe gerichtetes Vorbringen zurückzuweisen(15).

B.      Würdigung

27.      Es ist angebracht, bei dem Einwand der Kommission in Bezug auf den nicht tragenden Charakter der angefochtenen Randnummern anzusetzen. Der Einwand ist begründet: Die Randnummern, gegen die sich die beiden Teile des Rechtsmittelgrundes richten – die Rn. 51 bis 64 –, werden vom Gericht mit dem Begriff „zusätzlich“ eingeführt, nachdem die Zurückweisung der Einrede der Ungültigkeit in den Rn. 35 bis 50 ausführlich begründet und in Rn. 50 ausgesprochen wurde. Dieser Einwand würde genügen, um über den Rechtsmittelgrund zu entscheiden. Dass ich den Rechtsmittelgrund dennoch prüfe, liegt daran, dass die damit aufgeworfene Grundsatzfrage – ob eine Rechtsprechungslinie und die daran anschließende Verwaltungspraxis als Kriterium für die Gültigkeit einer Bestimmung des Statuts dienen können – über den konkreten Fall hinausreicht und der Klärung bedarf. Die nachfolgende Prüfung erfolgt also subsidiär. Ich werde die beiden Teile des dritten Rechtsmittelgrundes daher gesondert prüfen. In Bezug auf den ersten Teil ergibt sich die Unanwendbarkeit des Urteils Barroso Truta auf den vorliegenden Rechtsstreit aus drei zu demselben Ergebnis führenden Gründen: aus der Unterschiedlichkeit der Gegenstände der beiden Rechtssachen, aus dem Wortlaut von Rn. 103 dieses Urteils und aus dem hypothetischen und zurückhaltenden Charakter von dessen Rn. 106, der durch die anschließende Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt wird. In Bezug auf den zweiten Teil führen drei unterschiedliche Hindernisse jeweils für sich genommen zur Zurückweisung: Eine Verwaltungsentscheidung kann nicht als Kriterium für die Gültigkeit einer Bestimmung mit allgemeiner Geltung fungieren, die von einem Organ zugunsten seiner eigenen Beschäftigten getroffenen Maßnahmen sind für andere Organe nicht bindend, und der geltend gemachte tatsächliche Umstand wurde im streitigen Verfahren vor dem Gericht nicht erörtert. Ich beginne mit dem ersten Teil, also der Grundsatzfrage. Abschließen werde ich mit einer zusammenfassenden Erwägung hinsichtlich des gesamten Rechtsmittelgrundes.

1.      Zum ersten Teil: Einschlägigkeit des Urteils Barroso Truta u. a./Gerichtshof der Europäischen Union

28.      Das Urteil Barroso Truta ist in einem Verfahren über Schadensersatz ergangen. Die Rechtsmittelführer, Vertragsbedienstete des Gerichtshofs, hatten die außervertragliche Haftung der Union geltend gemacht wegen des Schadens, der ihnen dadurch entstanden sein soll, dass die Verwaltung sie im Zeitpunkt der Ausübung des Übertragungsrechts nicht ausreichend darüber informiert habe, dass die angerechneten Dienstjahre wegen der Anwendung der Vorschrift des Existenzminimums möglicherweise ins Leere gingen. Das Gericht hat, nachdem es den Antrag wegen eines zum Zeitpunkt der Entscheidung fehlenden tatsächlichen und sicheren Schadens – da die Berechnung der Ruhegehälter der Rechtsmittelführer noch nicht erfolgt sei – in der Sache zurückgewiesen hatte, in den Rn. 103 bis 106 des Urteils einige zusätzliche Erwägungen hinsichtlich der den Rechtsmittelführern offenstehenden Rechtsbehelfe angestellt, die ihnen nach Berechnung ihrer Ruhegehaltsansprüche offen gestanden hätten, wenn der befürchtete Schaden eingetreten wäre(16).

29.      Die Rechtsmittelführerin zieht aus diesen Erwägungen den Schluss, dass das Gericht, wenn auch inzident, den Grundsatz bestätigt habe, wonach ein Anspruch auf Erstattung des übertragenen Kapitalwerts bestehe, der bei der Berechnung des Ruhegehalts nicht konkret berücksichtigt worden sei. Diese Lesart geht meines Erachtens fehl.

30.      Erstens ist der Gegenstand der vorliegenden Rechtssache ein grundlegend anderer als im Verfahren Barroso Truta. Dort ging es um eine Schadensersatzklage aufgrund der Verletzung der Informationspflicht durch die Verwaltung; vorliegend geht es um eine Einrede der Ungültigkeit gemäß Art. 277 AEUV, die auf die Nichtanwendung von Art. 77 Abs. 4 des Statuts gerichtet ist. Der Unterschied ist kein rein begrifflicher: Die beiden Rechtsbehelfe haben unterschiedliche Gegenstände und Voraussetzungen, was sich unmittelbar auf die zu entscheidende Frage auswirkt, da die Ungültigkeit einer Bestimmung des Statuts ausschließlich im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigen Vorschriften und Grundsätzen des Unionsrechts festgestellt werden muss. Im Gegensatz dazu erfordert die Feststellung der außervertraglichen Haftung der Union einen weiteren Schritt: Neben dem Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift müssen das Bestehen eines ersatzfähigen Schadens und der direkte Kausalzusammenhang zwischen dem beanstandeten Verstoß und dem geltend gemachten Schaden bewiesen werden(17).

31.      Die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 103 bis 106 des Urteils Barroso Truta sind daher auf den konkreten Gegenstand der vorliegenden Rechtssache nicht anwendbar.

32.      Zweitens wird in Rn. 103 des Urteils Barroso Truta ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das auf das VSOEU übertragene Kapital nicht verschwunden sei: Es sei nach der Übertragung durch die nationale Einrichtung in ruhegehaltsfähige Dienstjahre umgerechnet worden, die grundsätzlich bei der Berechnung der Ruhegehaltsansprüche berücksichtigt werden müssten. Genau dies ist im vorliegenden Fall mittels der von der Verwaltung angestellten zweifachen Berechnung im Sinne von Art. 77 des Statuts geschehen. Der Umstand, dass infolge dieser zweifachen Berechnung die Vorschrift über das Existenzminimum im konkreten Fall Vorrang hatte, ist kein Indiz für eine unterlassene Berücksichtigung des übertragenen Kapitalwerts, sondern für die normale Funktionsweise des im Statut vorgesehenen Mechanismus: Das Übertragungsrecht gewährleistet, wie der Gerichtshof im Urteil KY ausgeführt hat, die Berücksichtigung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, aber keinen konkreten wirtschaftlichen Erfolg(18).

33.      Drittens ist besonders von Bedeutung, dass Rn. 106 des Urteils Barroso Truta als rein hypothetische Überlegung für die Zukunft formuliert ist. Das Gericht führt dort unter ausdrücklichem Vorbehalt der Möglichkeit eines zukünftigen Schadenseintritts aus, dass eine Erstattungsklage erhoben werden könnte; eine derart zurückhaltende Formulierung durfte nicht – und darf heute erst recht nicht – im Sinne einer grundsätzlichen Lösung für einen zukünftigen und hypothetischen Fall verstanden werden.

34.      Im Urteil KY hat der Gerichtshof klargestellt: Im Urteil Barroso Truta hat das Gericht nicht endgültig über die Frage entschieden und sich auf besonders zurückhaltend formulierte Erwägungen beschränkt(19).

35.      Daraus folgt, dass das Gericht in den Rn. 53 bis 55 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeschlossen hat, dass das Urteil Barroso Truta auf die Situation der Rechtsmittelführerin übertragbar ist. Die Begründung ist zwar kurz, aber hinreichend: Sie nennt präzise die drei Merkmale – Gegenstand der Klage, Obiter-dictum-Charakter der Erwägungen und hypothetische Formulierung –, die es verwehren, aus dem Urteil Barroso Truta die rechtliche Wirkung abzuleiten, die die Rechtsmittelführerin ihm beimisst.

36.      Eine letzte Anmerkung erscheint mir zweckmäßig. Selbst wenn man den als obiter dictum angestellten Erwägungen im Urteil Barroso Truta den Wert einer Rechtsauffassung des Gerichts beimessen wollte, verweisen diese – in Rn. 104 – auf eine Klage gegen die Bescheide über die Festlegung der Ruhgehaltsansprüche, das heißt im System der Rechtsbehelfe der Beschäftigten auf den auf Anfechtung gerichteten Rechtsbehelf gemäß Art. 91 des Statuts. Die von der Rechtsmittelführerin im vorliegenden Rechtsstreit erhobene Einrede der Ungültigkeit gemäß Art. 77 Abs. 4 des Statuts wurde nicht einmal erwähnt. Die Ansicht, dass das Gericht damit eine Entscheidung über die Vereinbarkeit eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung, wie Art. 77 des Statuts, mit höherrangigen Grundsätzen des Unionsrechts vorwegnehmen wollte, ist also höchst fragwürdig. Daher ist der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

2.      Zum zweiten Teil: Bedeutung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 29. Januar 2024

37.      Mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass im Anschluss an die Verkündung des Urteils Barroso Truta einer der Kläger in jener Rechtssache durch die Entscheidung des Beschwerdeausschusses vom 29. Januar 2024 die Aufhebung der seitens der Anstellungsbehörde erfolgten Ablehnung seines Antrags auf Erstattung des seine nationalen Ruhegehaltsansprüche repräsentierenden Kapitalwerts erwirkt habe. Diese Entscheidung beruht auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung gegenüber den anderen beiden – als Herren G. und F. bezeichneten – ehemaligen Rechtsmittelführern in derselben Rechtssache Barroso Truta, denen, wie in dieser Entscheidung ausgeführt wird, der übertragene Kapitalwert zu einem früheren Zeitpunkt tatsächlich erstattet worden war. Diesen Umstand hätte das Gericht nach Ansicht der Rechtsmittelführerin als Bestätigung der Begründetheit ihres Vorbringens ansehen müssen, und jedenfalls hätte er es zu dem Befund führen müssen, dass die Weigerung, sie gleich zu behandeln, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und eine Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung darstelle.

38.      Hinzuweisen ist auf drei weitere Angaben, die der Entscheidung des Beschwerdeausschusses zu entnehmen und für die Zwecke der folgenden Prüfung erheblich sind. Erstens hatte der Beschwerdeführer vor dem Beschwerdeausschuss drei verschiedene Gründe vorgebracht: offenkundiger Beurteilungsfehler, ungerechtfertigte Bereicherung der Union und Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Der Beschwerdeausschuss hat dem die Gleichbehandlung betreffenden Beschwerdegrund stattgegeben und die Prüfung der anderen Beschwerdegründe für nicht erforderlich erklärt; er hat somit nicht über den Beschwerdegrund einer ungerechtfertigten Bereicherung entschieden, der unentschieden bleibt. Zweitens betraf der vom Beschwerdeausschuss entschiedene Fall eine Situation, in der sich die teilweise Ergebnisneutralität der angerechneten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre aus der Anwendung des Rentenhöchstsatzes von 70 % gemäß Art. 77 Abs. 2 des Statuts ergab, da der Beschwerdeführer einen theoretischen Satz an Ruhegehaltsansprüchen von 80,02361 % erreicht hatte, der auf den im Statut vorgesehenen Höchstsatz herabgesetzt wurde. Der betreffende Sachverhalt unterscheidet sich also von dem der Rechtsmittelführerin, deren Ruhegehalt in Anwendung der Vorschrift über das Existenzminimum gemäß Art. 77 Abs. 4 des Statuts berechnet wurde. Drittens beschränkt sich die Entscheidung in Bezug auf die zuvor angeordneten Erstattungen zugunsten der Herren G. und F. auf die Feststellung, dass diese Erstattungen vorliegen, um die Vergleichbarkeit zu beurteilen, ohne deren Rechtsgrundlage oder die genauen Sachverhalte wiederzugeben.

39.      Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin trifft angesichts dieser Angaben auf drei unterschiedliche Hindernisse, die ich in der Reihenfolge prüfen werde, in der ich sie aufführe. Das erste Hindernis, bei dem es sich um die Grundsatzfrage handelt, ist systematischer Natur und betrifft das Verhältnis zwischen der Verwaltungsentscheidung und der Einrede der Ungültigkeit. Das zweite besteht darin, dass die von einem Organ zugunsten seiner eigenen Beschäftigten getroffenen Maßnahmen für die anderen Organe nicht bindend sind. Das dritte Hindernis ist, dass der geltend gemachte tatsächliche Umstand im streitigen Verfahren vor dem Gericht nicht erörtert wurde, so dass dem Gericht keine Verfälschung dieses Umstands vorgeworfen werden kann. Jedes Hindernis genügt für sich genommen, um den zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

40.      Hinsichtlich des ersten Hindernisses erscheint es mir zweckmäßig, drei Ebenen zu unterscheiden, auf denen die Anfechtung der „Rechtsgrundlage“ einer Einzelentscheidung erfolgen kann: (i) das Nichtvorliegen einer anwendbaren Rechtsvorschrift, (ii) deren fehlerhafte Auslegung oder Anwendung auf den konkreten Fall, und (iii) die Ungültigkeit der Vorschrift im Hinblick auf höherrangige Vorschriften oder Grundsätze. Im Rahmen der von der Rechtsmittelführerin erhobenen Einrede der Ungültigkeit ist nur der dritte Fall von Bedeutung. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und des vorliegenden Rechtsmittels ist nämlich die von der Rechtsmittelführerin gemäß Art. 277 AEUV angefochtene Gültigkeit von Art. 77 Abs. 4 des Statuts. Nicht in Frage gestellt wird hingegen die Auslegung oder Anwendung dieser Vorschrift durch die Verwaltung im konkreten Fall(20).

41.      Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses erfolgte also auf der zweiten dieser Ebenen, nicht auf der dritten. Mit dieser Entscheidung wird Art. 77 des Statuts auf einen konkreten Fall angewandt; sie stellt nicht dessen Gültigkeit in Frage und hätte dies auch nicht vermocht. Die Wahl einer bestimmten Auslegung oder Anwendungsmodalität der Vorschrift erlaubt nämlich nicht ohne Weiteres die Annahme, die Vorschrift sei ungültig. Das bedeutet nicht, dass diese Entscheidung nicht anderweitig erheblich sein kann: Sie kann in einer Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Union Bedeutung erlangen; und nicht zufällig ist dies der Bereich, in dem die Rechtsmittelführerin ihr Vorbringen in der parallelen Rechtssache C‑835/24 P geltend gemacht hat. Dieser Bereich unterscheidet sich aber von dem der Einrede der Ungültigkeit, und er wird in jener Rechtssache geprüft.

42.      Das bestätigt die Entscheidung selbst. Der Beschwerdeausschuss hat dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten und die Gleichbehandlung betreffenden Beschwerdegrund stattgegeben und den auf eine ungerechtfertigte Bereicherung gestützten Beschwerdegrund nicht geprüft, der unentschieden geblieben ist. Auch die Verwaltung hat somit keine grundsätzliche Erstattungsregelung aufgestellt.

43.      Die Unterscheidung ist keine rein formale. Die in Art. 277 AEUV vorgesehene Gültigkeitsprüfung betrifft die Vereinbarkeit des Rechtsakts mit allgemeiner Geltung mit höherrangigen Vorschriften und Grundsätzen des Unionsrechts(21), nicht die Art und Weise, in der eine einzelne Verwaltung diesen Rechtsakt angewandt hat. Die vorliegend geltend gemachte Praxis – also die Entscheidung des Beschwerdeausschusses vom 29. Januar 2024 – ist auf dieser letzteren Ebene anzusiedeln. Ließe man zu, dass diese Entscheidung einen Gültigkeitsmangel offenbaren könnte, hätte dies eine Folge, deren Unplausibilität schon durch die bloße Nennung deutlich wird: Die Gültigkeit einer Bestimmung des Statuts, die in einheitlicher Fassung mit demselben Wortlaut für alle Organe gilt, würde je nach dem Organ, das die Bestimmung angewandt hat, und je nach dem Zeitpunkt, in dem das Organ die Praxis geändert hat, variieren. Ein solches Ergebnis ist sowohl mit der einheitlichen Anwendung des Statuts als auch mit dem Erfordernis der Rechtssicherheit unvereinbar.

44.      Hinsichtlich des zweiten Hindernisses ist subsidiär darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die von einem Organ zugunsten einer bestimmten Personengruppe getroffenen Maßnahmen mangels einer rechtlichen Verpflichtung aus dem Statut keine Maßnahmen darstellen, die zur Stützung einer Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gegenüber einem anderen Organ geltend gemacht werden können(22). Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses ist zwar im Rahmen des öffentlichen Dienstes des Gerichtshofs für den Adressaten günstig, stellt jedoch – für sich genommen – keinen hinreichenden Rechtsakt dar, der bei der Anstellungsbehörde der Kommission eine Verpflichtung zu einer entsprechenden Behandlung begründen würde. Hinzuzufügen ist, dass die Bezugnahme dieser Entscheidung auf die den Herren G. und F. zuvor gewährten Erstattungen nicht mit der Wiedergabe der formalen Rechtsgrundlage dieser Erstattungen einhergeht: Der Beschwerdeausschuss stellt lediglich fest, dass diese Erstattungen vorliegen, um die Vergleichbarkeit zu beurteilen, ohne auszuführen, ob diese Erstattungen in Erfüllung einer Pflicht aus dem Statut, in unmittelbarer Anwendung von Rn. 106 des Urteils Barroso Truta, aus Gründen der Verwaltungsgerechtigkeit oder aus anderem Grund erfolgt seien. Das Gericht hatte in Rn. 58 des angefochtenen Urteils bereits auf das Fehlen einer solchen Angabe hingewiesen, und die Entscheidung des Beschwerdeausschusses behebt diesen Mangel nicht.

45.      In Bezug auf das dritte Hindernis – und weiter subsidiär – ergibt sich schließlich aus den im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Angaben weder, dass die Entscheidung des Beschwerdeausschusses förmlich zu den Akten des erstinstanzlichen Verfahrens genommen worden wäre, noch, dass ihr Inhalt in hinreichender Weise dargelegt worden wäre, um dem Gericht die Würdigung von dessen Tragweite zu ermöglichen: Das Gericht führt in Rn. 56 des angefochtenen Urteils nur aus, dass der Umstand, dass im Anschluss an das Urteil Barroso Truta Erstattungen erfolgt seien, in der mündlichen Verhandlung zur Sprache gekommen sei, und stuft ihn als bloß unbewiesene Behauptung ein. Jedenfalls ist die Entscheidung in den Akten des vorliegenden Verfahrens nur als Anlage zur Rechtsmittelschrift enthalten, und aus den verfügbaren Unterlagen ergibt sich nicht, dass sie im Rahmen des streitigen Verfahrens vor dem Gericht förmlich erörtert worden wäre. Unabhängig von der Frage, welche Vorschriften für die Vorlage neuer Beweisstücke im Rechtsmittelverfahren anwendbar sind, steht jedenfalls fest, dass die Rechtsmittelführerin nicht in der im Rechtsmittelverfahren erforderlichen Weise beweist, dass das Gericht die ihm vorgelegten Beweisstücke verfälscht habe(23).

46.      Die drei vorliegend untersuchten Hindernisse führen eindeutig zur Zurückweisung des zweiten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes. Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses ist rechtlich nicht geeignet, um im Rahmen einer Einrede der Ungültigkeit die Gültigkeit von Art. 77 Abs. 4 des Statuts in Frage zu stellen. Sie ist nämlich ein von einem Unionsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und auf der Grundlage des Grundsatzes der Gleichbehandlung erlassener Rechtsakt, der einen Sachverhalt betrifft, der sich strukturell von dem der Rechtsmittelführerin unterscheidet.

3.      Zusammenfassende Erwägungen

47.      Betrachtet man den dritten Rechtsmittelgrund in seiner Gesamtheit, so scheint er mir auf ein und derselben irrigen Prämisse zu beruhen, dass die Berücksichtigung einer im Urteil Barroso Truta zurückhaltend formulierten Rechtsauffassung und einer darauf beruhenden Verwaltungsentscheidung für sich genommen als Maßstab für die Gültigkeit von Art. 77 Abs. 4 des Statuts fungieren könne. Diese Prämisse verwechselt die Ebenen: Die Einrede der Ungültigkeit setzt voraus, dass die geltend gemachte Vorschrift an höherrangigen Vorschriften gemessen wird, nicht an anderen gleichrangigen Vorschriften und erst recht nicht an einer bei einem anderen Organ und zu einem strukturell anderen Sachverhalt gebildeten Verwaltungspraxis, selbst wenn sich aus dieser Praxis eine günstigere Behandlung für den Betroffenen ergibt.

48.      Die in der Rechtssache Barroso Truta aufgeworfene Frage kann gegebenenfalls in einer Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung Bedeutung erlangen – was ihre Behandlung in den Schlussanträgen in der Parallelsache C‑835/24 P erklärt. Im vorliegend geprüften Zusammenhang kann sie jedoch nicht zum Erfolg führen.

49.      Es ist indessen nicht zu übersehen, dass die in Art. 77 des Statuts beschriebene Regelung in Fällen, in denen die Vorschrift über das Existenzminimum Vorrang vor der normalen Berechnung hat, zu einem Ergebnis führt, das – aus Sicht des einzelnen Bediensteten, dessen Karriere in der Union kurz war und dessen nationale Ruhegehaltsansprüche sich nach ihrer erfolgten Übertragung als wirtschaftlich ergebnisneutral erweisen – berechtigterweise als unbefriedigend wahrgenommen werden kann. Das ist im Übrigen die Auffassung, die aus Rn. 106 des Urteils Barroso Truta und aus der Entscheidung des Beschwerdeausschusses hervorgeht, auf die sich die Rechtsmittelführerin beruft. Das stellt aus den dargelegten Gründen keinen Mangel dar, der die Gültigkeit der Bestimmung des Statuts beeinträchtigt. Was den etwaigen Erstattungsanspruch angeht, so unterliegt dieser den Voraussetzungen der Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung, die in der Parallelsache C‑835/24 P geprüft werden.

50.      Die Feststellung, ob Korrekturmaßnahmen erforderlich oder angebracht sind, erfordert eine normative Beurteilung, die darauf abzielt, die Gesamtstruktur der anwendbaren Vorschriften festzulegen. Diese Entscheidung gehört nicht zu den Aufgaben der Rechtsprechung, die sich darin erschöpft, die Übereinstimmung der bestehenden Regelung mit den Vorschriften und Grundsätzen der Rechtsordnung zu prüfen, und sich nicht darauf erstreckt, anstelle des Gesetzgebers regulatorische Entscheidungen zu treffen.

51.      Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, den dritten Rechtsmittelgrund in beiden Teilen als unbegründet zurückzuweisen. Der dargelegte Obiter-dictum-Charakter der Begründung des Gerichts in den Rn. 51 bis 64 des angefochtenen Urteils stützt dieses Ergebnis.

VII. Ergebnis

52.      In Anbetracht aller vorstehenden Erwägungen und unbeschadet der Beurteilung, die der Gerichtshof hinsichtlich der Rechtsmittelgründe und Rügen außer dem dritten Rechtsmittelgrund vornehmen wird, schlage ich dem Gerichtshof vor, den dritten Rechtsmittelgrund in beiden Teilen als unbegründet zurückzuweisen.

1      Originalsprache: Italienisch.

2      Urteil vom 25. September 2024, PT/Kommission (T‑367/22, EU:T:2024:654) (im Folgenden: angefochtenes Urteil).

3      Für das Parallelverfahren wegen ungerechtfertigter Bereicherung vgl. Urteil vom 25. September 2024, PT/Kommission (T‑788/22, EU:T:2024:655), das Gegenstand des Rechtsmittels in der Rechtssache C‑835/24 P ist.

4      Mit dem gemeinsamen Verweis auf die Art. 11 und 12 von Anhang VIII wird die Überschrift der für beide Vorschriften erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen wiedergegeben. Im vorliegenden Verfahren ist nur Art. 11 Abs. 2 von Bedeutung. Art. 12, der die Übertragung aus dem VSOEU auf Personen betrifft, die aus dem Dienst ausscheiden, ohne einen Ruhegehaltsanspruch erworben zu haben, findet im Fall der Rechtsmittelführerin keine Anwendung.

5      Urteil vom 18. September 2018, Barroso Truta u. a./Gerichtshof der Europäischen Union (T‑702/16 P, EU:T:2018:557) (im Folgenden: Urteil Barroso Truta).

6      Entscheidung des Beschwerdeausschusses des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 29. Januar 2024 (R-12/23, Anlage A.3 zum Rechtsmittel).

7      Vgl. in diesem Sinne auch die Schlussanträge von Generalanwalt Biondi in der Rechtssache PT/Kommission (C‑835/24 P, EU:C:2026:751).

8      Gemäß Art. 277 AEUV besteht der Gegenstand der inzidenten Anfechtung in der Gültigkeit des Rechtsakts mit allgemeiner Geltung, auf dem die angefochtene Einzelentscheidung beruht: vgl. Urteil vom 16. März 2023, Kommission/Calhau Correia de Paiva (C‑511/21 P, EU:C:2023:208, Rn. 43 und 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). In diesem Sinne wird der Begriff „Ungültigkeit“ nachfolgend verwendet; in den Akten der Rechtssache wird das Angriffsmittel als „Einrede der Rechtswidrigkeit“ bezeichnet.

9      Urteil vom 5. Oktober 2000, Rat/Busacca u. a. (C‑434/98 P, EU:C:2000:546, Rn. 24).

10      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission (C‑501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 43), und vom 3. Oktober 2013, Rintisch/HABM (C‑120/12 P, EU:C:2013:638, Rn. 49).

11      Urteil vom 4. Mai 2023, KY/Gerichtshof der Europäischen Union (C‑100/22 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2023:377) (im Folgenden: Urteil KY).

12      Urteil vom 4. Mai 2023, KY/Gerichtshof der Europäischen Union (C‑100/22 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2023:377, Rn. 64 und 65).

13      Vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 10. Februar 2025, FB/Parlament (T‑468/24, EU:T:2025:156, Rn. 41).

14      Urteil vom 4. Mai 2023, KY/Gerichtshof der Europäischen Union (C‑100/22 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2023:377, Rn. 69). Kürzlich Urteil vom 18. Dezember 2025, Bopuis (C‑776/24, EU:C:2025:1010, Rn. 52).

15      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, Intel/Kommission (C‑413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Vgl. Urteil vom 18. September 2018, Barroso Truta u. a./Gerichtshof der Europäischen Union (T‑702/16 P, EU:T:2018:557, Rn. 103 bis 106).

17      Vgl. Urteil vom 16. Dezember 2008, Masdar (UK)/Kommission (C‑47/07 P, EU:C:2008:726, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Urteil vom 4. Mai 2023, KY/Gerichtshof der Europäischen Union (C‑100/22 P, EU:C:2023:377, Rn. 69).

19      Urteil vom 4. Mai 2023, KY/Gerichtshof der Europäischen Union (C‑100/22 P, EU:C:2023:377, Rn. 81). Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 9. November 2022, WP u. a./Kommission (T‑604/21, EU:T:2022:686, Rn. 56).

20      Vgl. Urteil Kommission/Calhau Correia de Paiva, a. a. O. (Rn. 43 und 44).

21      Urteil Calhau Correia de Paiva, a. a. O. (Rn. 44).

22      Rn. 57 des angefochtenen Urteils und die dort angeführte Rechtsprechung.

23      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2025, XH/Kommission (C‑91/23 P, EU:C:2025:219, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).