nu:legal · recht.nulegal.eu

Europäischer Gerichtshof, Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.09.2024 – C-339/22

Generalanwalt Nicholas Emiliou

ECLI:EU:C:2024:687

Keine Entscheidung des Gerichtshofs. Dieses Dokument ist ein unabhängiger Entscheidungsvorschlag an den Gerichtshof. Der Gerichtshof ist daran nicht gebunden und kann anders entscheiden.

Ergebnis: Vorschlag an den Gerichtshof

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die dritte Vorlagefrage des Svea hovrätt (Berufungsgericht für Svealand, Schweden) zu antworten: Art. 24 Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung nicht anwendbar ist, soweit es um die Gültigkeit eines in einem Drittstaat eingetragenen Patents geht. Sind die Gerichte der Mitgliedstaaten aufgrund einer anderen Vorschrift dieser Verordnung zuständig, sind sie jedoch berechtigt, über diese Frage nicht zu entscheiden. ( 1 ) Originalsprache: Französisch. ( 2 ) Schlussanträge in der Rechtssache BSH Hausgeräte (C‑339/22, im Folgenden: meine ersten Schlussanträge, EU:C:2024:159). ( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1, im Folgenden: Brüssel‑Ia-Verordnung). ( 4 ) Gemäß dem Verfahren des am 5. Oktober 1973 in München (Deutschland) unterzeichneten Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (im Folgenden: EPÜ). ( 5 ) Vgl. 13. Erwägungsgrund und Art. 4 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung. ( 6 ) Zumindest dann, wenn, wie hier, kein internationales Übereinkommen die Frage im Verhältnis zwischen der Union (oder dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts) und dem betreffenden Drittstaat regelt (vgl. Nrn. 23 und 135 bis 138 meiner ersten Schlussanträge). ( 7 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2022, IRnova (C‑399/21, im Folgenden: Urteil IRnova, EU:C:2022:648, Rn. 40 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). ( 8 ) Der Ort einer Patentverletzung befindet sich (notwendigerweise) im Hoheitsgebiet des Staates, der das betreffende Patent erteilt hat, da gemäß dem Territorialitätsgrundsatz der Umfang der Rechte, die das Patent gewährt, auf dieses Hoheitsgebiet beschränkt ist. ( 9 ) Urteil vom 1. März 2005 (C‑281/02, im Folgenden: Urteil Owusu, EU:C:2005:120, Rn. 10 und 11 sowie 24 bis 26). Dieses Urteil bezieht sich auf das am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1978, L 304, S. 36), das später durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) ersetzt wurde, an deren Stelle wiederum die Brüssel‑Ia-Verordnung trat. Vor diesem Hintergrund ist eine kontinuierliche Auslegung in Bezug auf den Anwendungsbereich dieser Instrumente und ihrer gleichwertigen Bestimmungen zu gewährleisten (vgl. u. a. Urteil IRnova, Rn. 29 und 37). ( 10 ) Die Frage stellt sich entsprechend auch, wenn ein Gericht der Union mit einer Streitigkeit befasst ist, die unter eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung fällt. Art. 25 der Brüssel‑Ia-Verordnung sieht nämlich vor, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten einer solchen Vereinbarung grundsätzlich Wirkung verleihen müssen, wenn darin die Gerichte eines anderen „Mitgliedstaats“ benannt werden, ohne dass der Fall einer Vereinbarung zugunsten der Gerichte eines Drittstaats genannt wird. In Anbetracht der Zielrichtung der vorliegenden Schlussanträge werde ich mich auf Streitigkeiten über die Eintragung und die Gültigkeit von Patenten aus Drittstaaten konzentrieren, aber auch punktuell auf diese anderen Fälle eingehen. ( 11 ) Ebenso wären die Gerichte des Mitgliedstaats des Beklagten zuständig und verpflichtet zu entscheiden, wenn sie trotz einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der Gerichte eines Drittstaats angerufen werden, da die Brüssel‑Ia-Verordnung keine gegenteilige Regelung enthält. ( 12 ) Vgl. insbesondere Parrish, A., „Adjudicatory Jurisdiction and Public International Law: The Fourth Restatement's New Approach“, in Stephan, P. B., und Cleveland, S. A. (Hrsg.), The Restatement and Beyond: The Past, Present, and Future of U.S. Foreign Relations Law, Oxford Academic, New York, 2020, S. 303 bis 318, Roorda, L., und Ryngaert, C., „Public International Law Constraints on the Exercise of Adjudicatory Jurisdiction in Civil Matters“, in Forlati, S., und Franzina, P. (Hrsg.), Universal Civil Jurisdiction – Which Way Forward?, Brill, Leiden, 2020, S. 74 bis 95, und Mills, A., „Rethinking Jurisdiction in International Law“, The British Yearbook of International Law, Bd. 84, Nr. 1, 2014, S. 187 bis 239. ( 13 ) Einige ausländische Gerichte sind der Ansicht, dass das Völkergewohnheitsrecht oder die internationale Courtoisie (comitas gentium) sie daran hindere, über die Verletzung eines ausländischen Patents zu entscheiden (vgl. u. a. United States Court of Appeals for the Federal Circuit [Bundesrechtsmittelgericht der Vereinigten Staaten], 1. Februar 2007, Jan K. Voda, M.D. gegen Cordis Corp., 476 F.3d 887, 905 [Fed. Cir. 2007]). Dies ist nicht der Fall. In Bezug auf das Gewohnheitsrecht habe ich soeben die Gründe dafür erläutert. Was die comitas gentium betrifft, ist es im Gegenteil ein Akt der Courtoisie gegenüber einem Staat, wenn ein Gericht eines Staates einem Schutztitel eines anderen Staates Wirksamkeit verleiht (vgl. Supreme Court [Vereinigtes Königreich], 27. Juli 2011, Lucasfilm Limited and others v Ainsworth and another, [2011] UKSC 39, §§ 104, 105 und 109). ( 14 ) Vgl. entsprechend Urteil Owusu (Rn. 30 und 31). ( 15 ) Ausreichende Anknüpfungspunkte im Sinne des Gewohnheitsrechts können nämlich, wie es hier der Fall ist, zu verschiedenen Staaten bestehen. Die Staaten können das Risiko paralleler Verfahren und widersprüchlicher Entscheidungen, das mit einer solchen Überschneidung der Zuständigkeiten einhergeht, entweder durch innerstaatliche Lösungen (wie die Doktrin des „forum non conveniens“ in Common-Law-Ländern oder die Regeln des litis pendens in Zivilrechtsländern) oder durch den Abschluss internationaler Verträge zwischen ihnen mindern, die die Zuständigkeit für Zivil- und Handelssachen zwischen ihren jeweiligen Gerichten aufteilen. ( 16 ) Vgl. Nr. 61 und Fn. 52 meiner ersten Schlussanträge sowie die dort angeführten Verweise. Vgl. außerdem Droz, G., Compétence judiciaire et effets des jugements dans le Marché commun, Paris, Dalloz, 1972, Nr. 156; Mayer, P., „Droit international privé et droit international public sous l’angle de la notion de compétence“, Revue critique de droit international privé, Nr. 54, 1979, S. 362 und 374 bis 376, und Pataut, E., Principe de souveraineté et conflits de juridictions (Étude de droit international privé), LGDJ, Paris, 1999, Nrn. 4 bis 11, 48, 97 und 359. Derartige völkergewohnheitsrechtliche Erwägungen gelten auch für die meisten anderen in Art. 24 der Brüssel‑Ia-Verordnung genannten Bereiche. So können die Gerichte eines Mitgliedstaats aus den oben in Nr. 16 genannten Gründen nicht über eine Klage entscheiden, die die Gültigkeit einer Eintragung in ein ausländisches öffentliches Register anderer Art (Art. 24 Nr. 3) zum Gegenstand hat. Diese Gerichte könnten auch nicht über einen Antrag auf Zwangsvollstreckung einer Entscheidung (Art. 24 Nr. 5) in einem anderen Staat entscheiden, da jeder Staat ausschließlich für die Ausübung von Zwangsmaßnahmen in seinem Hoheitsgebiet zuständig ist (siehe Ständiger Internationaler Gerichtshof, Urteil Frankreich gegen Türkei [„S.S. Lotus-Fall“], 7. September 1927, C.P.J.I. Recueil 1927, Serie A 10, S. 18). Schließlich verstieße es (vermutlich) gegen das Völkergewohnheitsrecht, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats über die Gültigkeit eines dinglichen Rechts an einer unbeweglichen Sache (Art. 24 Nr. 1, erste Fallgruppe), die sich im Ausland befindet, entschiede, wenn man die Zusammenhänge zwischen einer solchen Entscheidung und der territorialen Souveränität eines jeden Staates berücksichtigt (vgl. Mills, A., a. a. O., S. 204). Dagegen stellen sich solche Fragen des Gewohnheitsrechts nicht bei der Miete von Wohnraum (Art. 24 Nr. 1, zweite Fallgruppe) oder der Gültigkeit von Gesellschaften und der Beschlüsse ihrer Organe (Art. 24 Nr. 2). ( 17 ) Denn abgesehen von der Zuständigkeit des EPA (vgl. Art. 99 bis 105 EPÜ) kann ein solches Patent nur „Teil“ für „Teil“ vor den nationalen Gerichten widerrufen werden. Auch hier kann nur ein Gericht des Staates, in dem ein „Teil“ eingetragen ist, das Patent für ungültig erklären und seine Löschung aus dem nationalen Register anordnen, unabhängig davon, ob die Gründe für den Widerruf europäischer Patente im EPÜ vorgesehen sind (Art. 100) und ob (siehe den vorliegenden Fall) der türkische „Teil“ des betreffenden Patents denselben Inhalt hat wie der schwedische „Teil“. ( 18 ) Denn wenn die Gerichte des Mitgliedstaats des Beklagten über eine Verletzungsklage bezüglich eines Patents aus einem Drittstaat entscheiden können, müssen sie zwangsläufig die Verletzung (und die Gültigkeit) des Schutztitels im Licht des Rechts des letztgenannten Staates beurteilen. Zwar können alle Staaten ein Patentrecht schaffen, doch hat jeder Staat eine ausschließliche bindende Kompetenz in Bezug auf die Schutztitel, die er für sein Hoheitsgebiet erteilt. Nur der betreffende Staat kann die Rechte, die diese Schutztitel verleihen, und deren Bedingungen für ihre Gültigkeit festlegen (vgl. in diesem Sinne Mayer, P., a. a. O., S. 349 bis 351). ( 19 ) Vgl. Nrn. 44 und 62 meiner ersten Schlussanträge. Entgegen dem Vorbringen von Electrolux hat der Grundsatz der Territorialität von Patenten, der insbesondere in der am 20. März 1883 in Paris (Frankreich) unterzeichneten, zuletzt in Stockholm (Schweden) am 14. Juli 1967 revidierten und am 28. September 1979 geänderten Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (United Nations Treaty Series, Bd. 828, Nr. 11851, S. 305) (Art. 4a), und im EPÜ (Art. 2 Abs. 2) anerkannt wird, keinen Einfluss auf die Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten. Tatsächlich sind diese Verträge in diesem Punkt neutral. Zwar bietet ein Patent nach diesem Grundsatz einen auf das Hoheitsgebiet des Erteilungsstaats beschränkten Schutz und unterliegt dem Recht dieses Staates, dies hindert ausländische Gerichte jedoch nicht daran, über eine Verletzung oder sogar über die (inzidente) Gültigkeit des betreffenden Schutztitels zu entscheiden (vgl. entsprechend Urteil vom 19. April 2012, Wintersteiger, C‑523/10, EU:C:2012:220, Rn. 30). Dieser Grundsatz verlangt lediglich, dass sie dies im Licht des Rechts dieses Staates tun, eine Anforderung, die sich im Übrigen bereits aus dem Gewohnheitsrecht ergibt (siehe oben, Fn. 18). ( 20 ) Die Regel der ausschließlichen Zuständigkeit im Bereich der Gültigkeit von Eintragungen in öffentliche Register und jene betreffend die Zwangsvollstreckung von Entscheidungen in den Nrn. 3 bzw. 5 dieses Artikels sowie die Regel betreffend unbewegliche Sachen in Nr. 1, erste Fallgruppe, spiegeln meiner Ansicht nach ebenfalls Völkergewohnheitsrecht wider. Im Gegensatz dazu beruhen die Regel betreffend Wohnraummietverträge und jene im Bereich der Gültigkeit von Gesellschaften (usw.), die in Nr. 1, zweite Fallgruppe, bzw. Nr. 2 des genannten Artikels enthalten sind, auf schlichten Erwägungen der guten Rechtspflege. Vgl. Fn. 16 der vorliegenden Schlussanträge; Nr. 126 und Fn. 113 meiner ersten Schlussanträge und die dort angeführten Verweise, sowie Pataut, E., a. a. O., Nrn. 4 bis 11, 357 und 385. ( 21 ) Gemäß ihrem Sinn und Zweck haben diese Vorschriften zwingenden Charakter, der „spezifisch … für die Gerichte gilt“ (Urteil vom 13. Juli 2006, GAT, C‑4/03, „GAT‑Urteil“, EU:C:2006:457, Rn. 24). Die Gerichte eines Mitgliedstaats, die in einem Rechtsstreit über u. a. die Gültigkeit eines Patents eines anderen Mitgliedstaats in der Hauptsache angerufen werden, müssen sich von Amts wegen für unzuständig erklären (vgl. Art. 27 der Brüssel‑Ia-Verordnung). Außerdem könnte ein von diesen Gerichten unter Verstoß gegen diese Vorschriften erlassenes Urteil in einem anderen Mitgliedstaat weder anerkannt noch vollstreckt werden (vgl. Art. 45 Abs. 1 Buchst. e dieser Verordnung). ( 22 ) Vgl. zu einer Kritik an dieser Lösung Nrn. 41 bis 63 meiner ersten Schlussanträge. ( 23 ) Vgl. Urteil IRnova (Rn. 34 und 35). ( 24 ) Urteil Owusu (Rn. 37). ( 25 ) Vgl. Urteil Owusu (Rn. 48 bis 52) sowie Nrn. 119 und 155 meiner ersten Schlussanträge. Damit folgte der Gerichtshof den Schlussanträgen des Generalanwalts Léger in dieser Rechtssache (C‑281/02, EU:C:2004:798, Nrn. 69 bis 71, 217 und 280). ( 26 ) Dies geht aus Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung klar hervor. ( 27 ) Vgl. Droz, G., a. a. O., Nr. 165; de Vareilles-Sommières, P., „The Mandatory Nature of Article 2 of the Brussels Convention and Derogation from the Rule It Lays Down“, in de Vareilles-Sommières, P., (Hrsg.), Forum Shopping in the European Judicial Area, Hart Publishing, London, 2007, S. 101 bis 114; Schauwecker, M., „Extraterritorial Patent Jurisdiction: Can One Sue in Europe for Infringement of a U.S. Patent?“, TTLF Working Paper, Nr. 10, 2011, S. 43, und Mills, A., „Private International Law and EU External Relations: Think Local Act Global, or Think Global Act Local?“, The International and Comparative Law Quarterly, Bd. 65, Nr. 3, 2016, S. 541 bis 579, insbesondere S. 541, 542, 568 und 569. ( 28 ) Vgl. Nr. 118 und Fn. 108 meiner ersten Schlussanträge und die dort angeführten Verweise. ( 29 ) Ich stelle in diesem Zusammenhang fest, dass die französische Delegation an den Rat auch den Vorschlag richtete, in der Brüssel‑Ia-Verordnung ausdrücklich festzuhalten, dass, wenn bei einem Gericht eines Mitgliedstaats eine Rechtssache anhängig ist, die ein Rechtsgebiet betrifft, für das Art. 24 dieser Verordnung eine Vorschrift über die ausschließliche Zuständigkeit enthält, an der jedoch ein Drittstaat beteiligt ist, die allgemeine Vorschrift von Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung Anwendung findet (vgl. Dok. 8205/12, 27. März 2012, Note from the French delegation to Working Party on Civil Law Matters [Brussels I], S. 5, „Article 34(1)“). Der Unionsgesetzgeber hat auch diese Klarstellung nicht übernommen. Offensichtlich wollte er keine „klare“ Entscheidung treffen, sondern im Gegenteil die Frage, mit der wir befasst sind, offenlassen. ( 30 ) Ich verweise auf die Note der deutschen Delegation, in der darauf hingewiesen wird, dass sie den Vorschlag der französischen Delegation mit der Begründung ablehnt, dass „die Brüssel‑I-Verordnung die internationale Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten im Verhältnis zu drittstaatlichen Gerichten nicht abschließend regelt“, und dass das auch so bleiben sollte (Rat der Europäischen Union, Dok. 13756/11 ADD 1, 9. September 2011, Note from German delegation to Working Party on Civil Law Matters (Brussels I), S. 3). ( 31 ) Vgl. Hess, B., „The Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council on Jurisdiction and the Recognition and Enforcement of Judgments in Civil and Commercial Matters (Recast)“, Think Tank European Parliament, 2011, S. 13: „Die Kommission hat den Vorschlag aus der Literatur nicht aufgegriffen, wonach die ausschließlichen Zuständigkeitsgründe in Artikel 22 der [Brüssel‑I-Verordnung] auch die Zuständigkeit von Unionsgerichten in entsprechenden Situationen, die in Drittstaaten auftreten, ausschließen sollten (sogenannte ‚reflexive Wirkung‘). Diese Lösung erscheint vertretbar, da die Bestimmung einer reflexiven Wirkung als eine Frage der Auslegung der Verordnung angesehen werden kann, die gegebenenfalls vom EuGH geprüft werden kann …“ (Hervorhebung nur hier). ( 32 ) Die einschneidendste (weil praktisch und wirtschaftlich besonders wichtige) Folge dieser Lesart wäre es, wenn die praktische Wirksamkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen zugunsten der Gerichte von Drittstaaten drastisch reduziert würde (da es in der Verordnung keine spezielle Ausnahmeregelung für solche Vereinbarungen gibt). Ich habe in den Nrn. 129 bis 131 meiner ersten Schlussanträge hinreichend dargelegt, dass diese Lesart insoweit unhaltbar ist. ( 33 ) Entgegen dem Vorbringen der französischen Regierung würde der Gerichtshof auf diese Weise „den Entscheidungen des Unionsgesetzgebers nicht vorgreifen“. Denn nichts würde diesen Gesetzgeber daran hindern, sich bei einer anstehenden Neufassung der Brüsseler Regelung (endlich) mit dieser Frage zu befassen und in diesem Bereich ausdrückliche Vorschriften zu erlassen, die an die Stelle der Auslegung des Gerichtshofs treten würden. ( 34 ) Dies ermöglicht es ein und demselben Gericht, umfassend über „mehrstaatliche“ Verletzungsklagen zu entscheiden, die nationale Patente mit identischen oder ähnlichen Gegenständen und Ansprüchen (insbesondere die verschiedenen „Teile“ europäischer Patente) betreffen, wie dies vorliegend in Bezug auf BSH der Fall ist, wodurch die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen vermieden wird. ( 35 ) Vgl. in diesem Sinne Droz, G., a. a O., Nr. 168. ( 36 ) Vgl. insbesondere Urteile vom 16. Juni 1998, Racke (C‑162/96, EU:C:1998:293, Rn. 46), vom 27. Februar 2018, Western Sahara Campaign UK (C‑266/16, EU:C:2018:118, Rn. 47), und vom 26. April 2022, Polen/Parlament und Rat (C‑401/19, EU:C:2022:297, Rn. 70). ( 37 ) Vgl. Nrn. 5 und 6 der vorliegenden Schlussanträge. ( 38 ) Oder diese Souveränität nur sehr partiell und indirekt im Rahmen des in den Art. 33 und 34 der Brüssel‑Ia-Verordnung vorgesehenen Litis-pendens-Mechanismus wahren, abhängig von so zufälligen und willkürlichen Umständen wie der Frage, ob die Gerichte des betreffenden Drittstaats angerufen wurden und ob deren Anrufung zeitlich vor der Anrufung der Gerichte des Mitgliedstaats des Beklagten erfolgte (vgl. Nr. 25 der vorliegenden Schlussanträge). ( 39 ) Denn während die oben erörterten Erwägungen zum Völkergewohnheitsrecht nur bestimmte dieser Rechtsgebiete betreffen (vgl. Fn. 16 und 20 der vorliegenden Schlussanträge), gelten die aus der Systematik und den Zielen der Brüssel‑Ia-Verordnung hergeleiteten Begründungen der „reflexiven Wirkung“ in gleicher Weise für alle diese Rechtsgebiete. Darüber hinaus würde diese Lösung auch (wenn auch aus anderen Gründen) für Streitigkeiten gelten, die unter eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten von drittstaatlichen Gerichten fallen. ( 40 ) Vgl. Droz, G., a. a. O., Nrn. 164 bis 169. ( 41 ) Droz, G., a. a. O., Nr. 167. ( 42 ) Vgl. zu dieser Lösung Nrn. 77 bis 94 meiner ersten Schlussanträge. Im Rahmen der Theorie der „reflexiven Wirkung“fallen nämlich die Fälle, in denen die Gerichte der Mitgliedstaaten befugt sind, keine Entscheidung zu treffen, mit dem materiellen Anwendungsbereich von Art. 24 der Brüssel‑Ia-Verordnung zusammen. Dies würde zwar bedeuten, dass diese Lösung betreffend die Einreden der Ungültigkeit auf die internationale Ordnung ausgedehnt würde, obwohl das Völkergewohnheitsrecht dies nicht vorschreibt (und ich selbst Einwände gegen eine Vertretbarkeit dieser Lösung in den Nrn. 41 bis 63 meiner ersten Schlussanträge zum Ausdruck gebracht habe). Dennoch ist ein solches Ergebnis aus Gründen der Kohärenz zwischen „internen“ und „externen“ Lösungen, die diese Auffassung gewährleisten soll, geboten (wobei die letztgenannten Lösungen die erstgenannten „reflektieren“). Jedenfalls werden die Kritikpunkte dadurch ausgeglichen, dass die vorgeschlagene Lösung die Gerichte der Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet, nicht über eine solche Einrede zu entscheiden, anders als dies innerhalb der Union der Fall ist. Sie können dies tun, wenn sie es für sachgerecht halten (was weniger problematisch ist). ( 43 ) Dem Vorbringen der französischen Regierung, dass diese Lösung das Problem nur teilweise lösen würde, da die befassten Gerichte unter keinen Umständen daran gehindert würden, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen und beispielsweise ein Patent eines Drittstaats für nichtig zu erklären, kann nur eingeschränkt gefolgt werden. Zum einen ist dieses Risiko eher theoretischer denn realer Natur, da sich die Gerichte der Mitgliedstaaten üblicherweise nicht für zuständig halten, über die Gültigkeit ausländischer Patente zu urteilen (siehe unten, Fn. 49). Andererseits wäre die daraus resultierende Verletzung des Völkergewohnheitsrechts, wenn die Gerichte eines Mitgliedstaats so handeln würden, nur diesem Mitgliedstaat und nicht dem Unionsgesetzgeber zuzurechnen, da dieser die Verletzung nicht gesetzlich vorgesehen hätte. ( 44 ) Ein Problem, das sich „innerhalb der Union“ angesichts des gegenseitigen Vertrauens, das die Mitgliedstaaten ihren jeweiligen Rechtspflegeorganen entgegenbringen, grundsätzlich nicht stellen dürfte (vgl. Nr. 110 meiner ersten Schlussanträge). ( 45 ) Gutachten 1/03 vom 7. Februar 2006 (Neues Übereinkommen von Lugano) (im Folgenden: Gutachten 1/03, EU:C:2006:81, Rn. 148). ( 46 ) Es kann auch nicht vorgebracht werden, dass dies den Vorrang der Brüssel‑Ia-Verordnung vor dem nationalen Recht in Frage stellen würde. Das nationale Recht würde nämlich gemäß der Brüssel‑Ia-Verordnung gelten. Vgl. entsprechend Gutachten 1/03 (Rn. 148). ( 47 ) Im Übrigen kritisiert BSH zwar die Theorie der „reflexiven Wirkung“, die von ihr vorgeschlagene Lösung ist dieser jedoch sehr ähnlich. Sie schlägt dem Gerichtshof nämlich vor, zu entscheiden, dass die Gerichte des Mitgliedstaats des Beklagten zwar gemäß Art. 4 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung für Klagen, die Drittstaaten betreffen, zuständig sind und verpflichtet sind, über diese Klagen zu entscheiden, dass diese Gerichte es aber dennoch auf der Grundlage ihrer nationalen Verfahrensregeln ablehnen könnten, über Klagen zu entscheiden, die die Gültigkeit eines Drittstaatspatents zum Gegenstand haben, und zwar aufgrund des fehlenden Rechtsschutzinteresses des Klägers (angesichts des Umstands, dass es diesen Gerichten nicht möglich ist, ein ausländisches Amt für geistiges Eigentum anzuweisen, einen solchen Schutztitel aus seinem Register zu löschen). ( 48 ) Vgl. Urteil Owusu (Rn. 38 bis 42). ( 49 ) Nach ihrem nationalen Recht halten sich die Gerichte der Mitgliedstaaten im Allgemeinen für unzuständig, über die Gültigkeit eines ausländischen Patents oder eines Eigentumsrechts an einer in einem anderen Staat belegenen unbeweglichen Sache oder über die Vollstreckung von Entscheidungen im Hoheitsgebiet eines anderen Staates zu entscheiden. Vgl. allgemein Nuyts, A., Study on Residual Jurisdiction, General Report, 2007, Nrn. 93 bis 96 und 103. Vgl. z. B. i) in Belgien, in Bezug auf die Gültigkeit von Patenten, Art. 86 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2004„portant le Code de droit international privé“ (Numac 2004009511, Moniteur Belge vom 27. Juli 2004, S. 57340), ii) in Frankreich, in Bezug auf unbewegliche Sachen, Pataut, E., a. a. O., Nrn. 139, 148, 360, 361 und 374 bis 377, und, in Bezug auf die Gültigkeit von Patenten, Mayer, P., Heuzé, V., und Remy, B., Droit international privé, 12. Aufl., LGDJ, Paris, 2019, Nrn. 329 und 330, iii) im Vereinigten Königreich, in Bezug auf unbewegliche Sachen, House of Lords (Vereinigtes Königreich), 8. September 1893, British South Africa Co v Companhia de Moçambique, [1893] AC 602, und, in Bezug auf die Gültigkeit von Patenten, Supreme Court (Oberster Gerichtshof, Vereinigtes Königreich), 27. Juli 2011, Lucasfilm Limited and others v Ainsworth and another, §§ 54 und 56, und iv) für Schweden, in Bezug auf die Gültigkeit von Patenten, Lundstedt, L., „Jurisdiction and enforcement outside of the Brussels System with a focus on IPR“, Nordiskt immateriellt rättsskydd, Bd. 76, Nr. 4, S. 348 bis 364, Nr. 3.2.1. ( 50 ) Vgl. im Umkehrschluss Urteil Owusu (Rn. 43). ( 51 ) Vgl. zu diesen Erfordernissen Nrn. 149 bis 152 meiner ersten Schlussanträge. Im Übrigen sind viele der von der französischen Regierung aufgeworfenen Fragen rein verfahrensrechtlicher Natur (z. B. die Frage, ob die Unzuständigkeitserklärung von Amts wegen erfolgen kann, usw.). Im Allgemeinen regelt die Brüsseler Regelung solche Fragen nicht; vielmehr stehen sie einer Regelung nach der lex fori offen, sofern dadurch die praktische Nutzwirkung dieser Regelung nicht beeinträchtigt wird (vgl. Urteil vom 15. Mai 1990, Hagen, C‑365/88, EU:C:1990:203, Rn. 17, 19 und 20). Ich befürworte diese Auffassung. ( 52 ) Dasselbe würde auch für andere Bestimmungen der Brüssel‑Ia-Verordnung gelten. Im Übrigen könnte diese Antwort, obwohl sie sich auf die Gültigkeit von Patenten aus Drittstaaten bezieht, meiner Meinung nach entsprechend auf Klagen übertragen werden, die die Gültigkeit eines Eigentumsrechts an einer in einem Drittstaat belegenen unbeweglichen Sache, die Gültigkeit einer Eintragung in einem anderen öffentlichen Register eines solchen Staates oder eine von diesem Staat in seinem Hoheitsgebiet getroffene Zwangsvollstreckungsmaßnahme zum Gegenstand haben, da alle diese Angelegenheiten Fragen der staatlichen Souveränität in der internationalen Ordnung aufwerfen. Sie kann jedoch nicht auf Bereiche angewendet werden, die keine solchen Fragen aufwerfen (z. B. Wohnraummiete, Gültigkeit von Gesellschaften), oder auf Streitigkeiten, die von ausschließlichen Gerichtsstandvereinbarungen zugunsten drittstaatlicher Gerichte erfasst werden. In diesen Fällen scheint mir nur die Theorie der reflexiven Wirkung angemessen zu sein. ( 53 ) Auf diese Weise wären die Gerichte der Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, das Verfahren bis zur Entscheidung der Behörden eines Drittstaats über die Gültigkeit des Patents auszusetzen, wenn im Rahmen einer Verletzungsklage in Bezug auf ein Patent dieses Staates eine Einrede der Ungültigkeit erhoben wird, wie es diese Gerichte häufig gemäß Art. 24 Nr. 4 der Brüssel‑Ia-Verordnung im Fall eines Patents eines Mitgliedstaats tun müssen (vgl. Nrn. 77 bis 94 meiner ersten Schlussanträge). Im Übrigen sollte dieser Lösung, wie ich in Nr. 63 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, de lege ferenda auch in „unionsinternen“ Rechtsstreitigkeiten nicht mehr gefolgt werden. Ich lege dem Unionsgesetzgeber daher nahe, die Brüsseler Regelung in diesem Sinne zu ändern. ( 54 ) Der Gerichtshof richtete in der zweiten mündlichen Verhandlung an die Verfahrensbeteiligten die Frage, ob Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einer solchen Zuständigkeit entgegenstehen könnte. Ich denke nicht, dass dies der Fall ist. Dieses Grundrecht impliziert zwar, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten die Rechte aus Patenten von Drittstaaten durchsetzen müssen, wenn sie mit entsprechenden Klagen befasst sind. Dies müssen sie jedoch nur tun, wenn diese Schutztitel gültig sind. Diese Bestimmung verbietet ihnen nicht, dies zu überprüfen. Wenn diese Gerichte im Rahmen einer Verletzungsklage ein solches Patent für ungültig halten und die Klage aus diesem Grund abweisen, könnte der Rechtsinhaber zwar gegenüber dem angeblichen Verletzer, der auf diese Weise Recht bekam, die Rechte aus dem Patent nicht mehr ausüben. Dies wäre jedoch kein „Entzug des Eigentums“, sondern lediglich die Folge der Feststellung der Ungültigkeit. Die Tatsache, dass eine solche Entscheidung inter partes wirksam ist und das Patent im Übrigen gültig bleibt, ist den Grenzen der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten in diesem Bereich inhärent. Die sich daraus ergebende Situation kann also für sich genommen nicht als Verstoß gegen Art. 17 Abs. 2 angesehen werden. ( 55 ) Eine (hypothetische) Regel des nationalen Verfahrensrechts, die den in einer solchen Entscheidung getroffenen Gültigkeitsfeststellungen Erga-omnes-Wirkung verleiht, liefe Art. 4 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung zuwider und ist daher abzulehnen. ( 56 ) Das angerufene Gericht kann sich nicht auf der Grundlage seines nationalen Rechts für zuständig erklären. Da die Brüssel‑Ia-Verordnung angesichts des in der Union gelegenen Wohnsitzes des Beklagten anwendbar ist, kommen die nationalen Zuständigkeitsvorschriften nicht zur Anwendung (vgl. Urteil vom 25. Februar 2021, Markt24, C‑804/19, EU:C:2021:134, Rn. 32). ( 57 ) Wobei gleichzeitig vermieden würde, die in dieser Bestimmung für Ungültigkeitseinreden vorgesehene exzessive Lösung auf die internationale Ordnung auszudehnen (vgl. Fn. 53 der vorliegenden Schlussanträge). Siehe zum Vergleich oben, Fn. 42. ( 58 ) Vgl. Fn. 49 der vorliegenden Schlussanträge. ( 59 ) Vgl. Jenard, P., und Möller, G., Bericht zum Übereinkommen von Lugano (ABl. 1990, C 189, S. 57), Rn. 54, und de Almeida Cruz, M., Desantes Real, M., und Jenard, P., Bericht zum Übereinkommen von San Sebastián (ABl. 1990, C 189, S. 35), Rn. 25. ( 60 ) Vgl. Rn. 153 des Gutachtens 1/03 und Nr. 112 meiner ersten Schlussanträge. ( 61 ) Denn die Art. 33 und 34 der Brüssel‑Ia-Verordnung sehen vor, dass, sich ein Gericht eines Mitgliedstaats „[wenn] die Zuständigkeit auf Artikel 4 [beruht]“, im Fall eines konkurrierenden Verfahrens in einem Drittstaat für unzuständig erklären kann, wenn dies mit einer guten Rechtspflege vereinbar ist. Gemäß Abs. 2 des 24. Erwägungsgrundes dieser Verordnung könnte dies der Fall sein, wenn „das Gericht des Drittstaats unter Umständen, unter denen ein Gericht eines Mitgliedstaats ausschließlich zuständig wäre, im betreffenden Fall ausschließlich zuständig ist“ (sic). Dies bedeutet also, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats auf der Grundlage von Art. 4 dieser Verordnung auch dann für Klagen zuständig sein könnte, wenn diese beispielsweise die Gültigkeit von Patenten aus Drittstaaten zum Gegenstand haben. ( 62 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2021, Commerzbank, C‑296/20, EU:C:2021:784, Rn. 58. ( 63 ) In dieser Entscheidung ging es um die Frage, ob die Union die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss des Übereinkommens von Lugano‑II hatte (vgl. Nr. 112 meiner ersten Schlussanträge). ( 64 ) Im Übrigen hat der Gerichtshof in der in Rede stehenden Passage sehr allgemein auf alle Bereiche, für die in Art. 24 der Brüssel‑Ia-Verordnung eine Regel der ausschließlichen Zuständigkeit vorgesehen ist, und auf den Fall von Gerichtsstandsvereinbarungen Bezug genommen. Er ging nicht detailliert auf die Frage ein, ob für einige dieser Rechtsgebiete (darunter die Eintragung und Gültigkeit von Patenten aus Drittstaaten) aufgrund ihrer Besonderheiten die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats des Beklagten ausgeschlossen oder beschränkt ist (vgl. hierzu auch die folgende Fußnote). ( 65 ) Denn selbst wenn Art. 4 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung in der in diesem Abschnitt der vorliegenden Schlussanträge vorgeschlagenen Weise ausgelegt werden sollte, gäbe es immer noch Situationen, in denen die Gerichte eines Mitgliedstaats nach dieser Bestimmung zuständig wären, obwohl gleichzeitig ein Gericht eines Drittstaats eine ausschließliche Zuständigkeit hätte, die jene reflektieren würde, die in dieser Verordnung vorgesehen sind. Dies könnte im Bereich der Wohnraumvermietung oder der Gültigkeit juristischer Personen oder in entsprechender Weise bei einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des betreffenden Drittstaatsgerichts der Fall sein. ( 66 ) Insbesondere wenn die Gerichte der Mitgliedstaaten trotz einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der Gerichte eines Drittstaats angerufen werden. ( 67 ) Vgl. Nr. 30 der vorliegenden Schlussanträge. Die Lösung ist im Bereich der Rechtsvergleichung nicht unbekannt. Beispielsweise gibt es im französischen Recht auf dem Gebiet der unbeweglichen Sachen keine Notzuständigkeit (vgl. Pataut, E., a. a. O., Nrn. 374 bis 377).

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

NICHOLAS EMILIOU

vom 5. September 2024 ( 1 )

Rechtssache C‑339/22

BSH Hausgeräte GmbH

gegen

Electrolux AB

(Vorabentscheidungsersuchen des Svea Hovrätt [Berufungsgericht für Svealand, Schweden])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen – Internationale Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten für Streitigkeiten über Patente dritter Staaten – Verletzungsklage – Einrede der Ungültigkeit – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 4 Abs. 1 – Anwendungsbereich – Art. 24 Nr. 4 – ‚Reflexive Wirkung‘“

I. Einleitung

1.

Am 22. Februar 2024 habe ich die Schlussanträge in der vorliegenden Rechtssache vorgelegt ( 2 ). Daraufhin hat der Gerichtshof am 9. April 2024 gemäß Art. 60 Abs. 3 seiner Verfahrensordnung beschlossen, diese Rechtssache an die Große Kammer zu verweisen. Außerdem hat der Gerichtshof mit Beschluss vom 16. April 2024 gemäß Art. 83 der Verfahrensordnung entschieden, das mündliche Verfahren wiederzueröffnen.

2.

In diesem Rahmen hat der Gerichtshof die Beteiligten aufgefordert, an einer neuen mündlichen Verhandlung teilzunehmen und ihre künftigen mündlichen Ausführungen auf die dritte Vorlagefrage des Svea hovrätt (Berufungsgericht für Svealand, Schweden) zu konzentrieren, die die Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten gemäß der Brüssel‑Ia-Verordnung für die Entscheidung über Streitigkeiten in Bezug auf Patente aus Drittstaaten betrifft ( 3 ). Diese zweite mündliche Verhandlung hat am 14. Mai 2023 stattgefunden. Die Vertreter der BSH Hausgeräte GmbH (im Folgenden: BSH), der Aktiebolaget Electrolux (im Folgenden: Electrolux), der französischen Regierung und der Europäischen Kommission haben in dieser mündlichen Verhandlung im Wesentlichen diese Problematik erörtert.

3.

Gemäß der Bitte des Gerichtshofs werde ich neue Schlussanträge vorlegen, die sich gezielt mit dieser dritten Frage befassen. Sie werden ein „Addendum“ zu den ersten Schlussanträgen sein. Sie bieten mir die seltene Gelegenheit, einige Aspekte meiner Erörterungen zu diesem Punkt zu vertiefen.

II. Würdigung

4.

Ich möchte kurz den Kontext in Erinnerung rufen. BSH (mit Sitz in Deutschland) reichte bei den schwedischen Gerichten eine Patentverletzungsklage gegen Electrolux (mit Sitz in Schweden) ein. Im Wesentlichen trug BSH vor, Electrolux verletze ein bestimmtes „europäisches Patent“, das dem erstgenannten Unternehmen vom Europäischen Patentamt (EPA) für mehrere Mitgliedstaaten der Union (darunter Schweden) und einen Drittstaat (die Türkei) erteilt worden sei ( 4 ). Da dieses „europäische Patent“ kein einheitlicher supranationaler Schutztitel, sondern im Wesentlichen ein Bündel nationaler Patente ist, von denen jedes einen im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates gültigen Schutz bietet (gemäß dem für solche Titel geltenden Territorialitätsgrundsatz), stellt diese Klage in Wirklichkeit eine Mehrheit von Verletzungsklagen dar (eine Klage für jeden nationalen Schutztitel). Um diesen Klagen entgegenzutreten, berief sich Electrolux auf die Ungültigkeit dieser Titel. Im Licht dieser Einrede stellt sich für das vorlegende Gericht die Frage, ob die schwedischen Gerichte befugt sind, über Klagen betreffend Patente anderer Mitgliedstaaten als Schweden (erste und zweite Vorlagefrage) und über die Klage betreffend das türkische Patent (dritte Vorlagefrage) zu entscheiden. Wie in der Einleitung erläutert, wird sich meine Würdigung auf den letztgenannten Aspekt und damit auf die internationale Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten für Streitigkeiten über Patente aus Drittstaaten konzentrieren.

5.

Der Ausgangspunkt für diese Beurteilung steht mittlerweile nicht (mehr) im Streit. Die Brüssel‑Ia-Verordnung ist anwendbar und bestimmt somit die Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten für einen solchen Rechtsstreit, wenn (und nur wenn) der Beklagte seinen Wohnsitz (bzw. Sitz) in der Union hat (wie im vorliegenden Fall Electrolux) ( 5 ), unabhängig vom „externen“ Ursprung des in Rede stehenden Patents ( 6 ). Ich werde diese Frage nicht noch einmal behandeln und verweise für weitere Einzelheiten auf die Nrn. 24 und 101 meiner ersten Schlussanträge.

6.

In Bezug auf die Lösungen, die nach der in der Brüssel‑Ia-Verordnung festgelegten Regelung (im Folgenden: Brüsseler Regelung) vorgesehen sind, ist ein weiterer Punkt klar. Es ist zwischen den Streitbeteiligten unstreitig, dass nach der allgemeinen Regel in Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung in der überwiegenden Mehrheit der Fälle ( 7 ) die Gerichte eines Mitgliedstaats für Klagen über ausländische Patente, einschließlich Patente dritter Staaten, zuständig sind, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hat. Auf dieser Grundlage sind diese Gerichte insbesondere befugt, über die Verletzung eines solchen Patents zu entscheiden, die außerhalb der Grenzen des genannten Mitgliedstaats erfolgt ist ( 8 ). Denn gemäß dem Urteil Owusu ( 9 ) hat die Zuständigkeit, die die genannten Gerichte aus dieser Regel ableiten, grundsätzlich nicht nur allgemeine, sondern auch universelle Geltung.

7.

In Anbetracht dessen liegt, wie ich in Erinnerung rufen möchte, der entscheidende Punkt des vorliegenden Falles darin, dass gemäß Art. 24 Nr. 4 der Brüssel‑Ia-Verordnung die Gerichte eines Mitgliedstaats, einschließlich der Gerichte des Mitgliedstaats des Beklagten, ausnahmsweise nicht befugt sind, über Klagen zu entscheiden, die die Eintragung oder Gültigkeit von Patenten zum Gegenstand haben, die in einem anderen „Mitgliedstaat“ hinterlegt oder registriert wurden (oder als hinterlegt oder registriert gelten). Sie können auch nicht inzident im Rahmen einer Verletzungsklage über diese Fragen entscheiden. Diese Bestimmung verleiht nämlich den „Gerichten des Mitgliedstaats“ des Schutztitels die ausschließliche Zuständigkeit in diesem Bereich. Es geht daher um die Frage, ob die Gerichte der Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung auch unzuständig sind, über die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten aus Drittstaaten in der Hauptsache oder inzident zu entscheiden. Die Streitfrage, die sich dabei stellt, ist heikel, besteht seit langer Zeit und ist zudem bereichsübergreifend: Sie stellt sich in gleicher Weise in allen Rechtsbereichen, für die Art. 24 der genannten Verordnung eine Regel der ausschließlichen Zuständigkeit vorsieht (dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen, Gültigkeit von Eintragungen in öffentliche Register, Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, usw.), wenn der beteiligte Staat kein Mitgliedstaat, sondern ein Drittstaat ist ( 10 ).

8.

Als – ebenfalls übergreifende, da unterschiedslos auf alle diese Bereiche anwendbare – Antwort auf diese Frage schlugen BSH, die französische Regierung und die Kommission vor, mangels einer diesbezüglichen ausdrücklichen Regelung in Art. 24 der Brüssel‑Ia-Verordnung sozusagen „schlicht und einfach“ die allgemeine Regel von Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung anzuwenden. Die Gerichte des Mitgliedstaats des (Wohn‑)Sitzes des Beklagten könnten somit auf der Grundlage dieser Regel u. a. über die Eintragung oder die Gültigkeit eines Patents eines Drittstaats entscheiden. Dazu wären sie, wenn sie angerufen würden, überdies verpflichtet, außer in den – weiter unten erörterten – Fällen, in denen Art. 33 und 34 der genannten Verordnung zur Anwendung kommen ( 11 ).

9.

Ich werde zunächst auf einige Schwachpunkte dieses Verständnisses der Brüssel‑Ia-Verordnung eingehen (A) und anschließend die von mir bereits vorgeschlagene Lösung nochmals darstellen (B). Ausgehend von den Erörterungen vor dem Gerichtshof in der zweiten mündlichen Verhandlung werde schließlich einen „dritten Lösungsweg“ prüfen (C).

A. Einige Schwachpunkte der Auffassung, dass „schlicht und einfach“ Art. 4 Abs. 1 der Brüssel‑I-Verordnung anzuwenden sei

10.

Ich werde hier nicht alle Kritikpunkte wiederholen, die ich in meinen ersten Schlussanträgen an der Auffassung geäußert habe, dass „schlicht und einfach“ Art. 4 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung anzuwenden sei. Ich werde mich stattdessen daher darauf beschränken, nochmals auf zwei Aspekte einzugehen, die in der zweiten mündlichen Verhandlung im Mittelpunkt gestanden haben, nämlich die Fragen 1), inwieweit es gegen das Völkergewohnheitsrecht verstieße, wenn die Gerichte eines Mitgliedstaats über die Eintragung oder Gültigkeit eines Drittstaatspatents entschieden, und 2), ob diese Verordnung zu ihrem derzeitigen Stand eine solche Lösung vorschreibt.

1 Die durch das Völkergewohnheitsrecht gesetzten Grenzen der Gerichtsbarkeit der Staaten

11.

Entsprechend der Auffassung der Mehrheit der Experten, der sich im Übrigen in der zweiten mündlichen Verhandlung auch die französische Regierung und die Kommission (trotz anfänglicher Bedenken) angeschlossen haben, bildet das Völkergewohnheitsrecht einen Rahmen für die Gerichtsbarkeit der Staaten (adjudicatory jurisdiction) in Zivil- und Handelssachen. Im Wesentlichen kann ein Staat eine solche Gerichtsbarkeit zulässigerweise nur dann beanspruchen, wenn zwischen dem Staat und einem bestimmten Rechtsstreit eine ausreichende Verbindung besteht, die territorialer oder nationaler Natur sein kann. Wenn ein Staat daher die internationale Zuständigkeit seiner Gerichte durch den Erlass von Vorschriften des internationalen Privatrechts (oder, wenn die Union dies tut, in Bezug auf die Gerichte der Mitgliedstaaten) festlegt, muss dieser Staat (oder die Union) daher diese Rahmenbedingungen beachten ( 12 ).

12.

Insoweit steht bei den meisten Rechtsstreitigkeiten in Zivil- und Handelssachen die in Art. 4 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung vorgesehene universelle Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, im Einklang mit dem Völkergewohnheitsrecht. In einem Staat kann zulässigerweise über Klagen gegen Personen mit Wohnsitz in seinem Hoheitsgebiet entschieden werden, auch wenn diese Klagen im Übrigen Umstände betreffen, die im Hoheitsgebiet eines anderen Staates (Mitgliedstaat oder Drittstaat) eingetreten sind. Dieser Wohnsitz begründet eine für diesen Zweck ausreichende Verbindung zwischen dem erstgenannten Staat und diesen Klagen. Auf dieser Grundlage können die Gerichte der Mitgliedstaaten in legitimer Weise insbesondere über eine Klage wegen der Verletzung eines Drittstaatspatents entscheiden, die gegen einen „örtlichen“ Beklagten gerichtet ist ( 13 ). Durch die Ausübung einer solchen gerichtlichen Zuständigkeit beeinträchtigt der Mitgliedstaat, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, nicht die Souveränität des betreffenden Drittstaats. Insbesondere hindert der erstgenannte Staat den zweitgenannten Staat nicht daran, seine eigene Gerichtsbarkeit über den betreffenden Rechtsstreit auszuüben ( 14 ). Die daraus resultierende Überschneidung der Zuständigkeiten in Bezug auf ein und denselben Rechtsstreit steht nicht im Widerspruch zum Völkergewohnheitsrecht (sondern ist diesem Recht vielmehr inhärent) ( 15 ).

13.

In Ausnahmefällen wäre es jedoch in Anbetracht dieses Rechts (äußerst) kritikwürdig, wenn die Gerichte eines Mitgliedstaats über bestimmte Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen mit Bezügen zu einem anderen Staat (Mitgliedstaat oder Drittstaat) entschieden, und zwar auch dann, wenn der betreffende Beklagte seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des erstgenannten Staates hat. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten. In der zweiten mündlichen Verhandlung haben die französische Regierung und die Kommission eingeräumt, dass in diesen Fällen Souveränitätserwägungen gälten, jedoch betont, dass deren Bedeutung von Fall zu Fall unterschiedlich sei. Meiner Ansicht nach müssen tatsächlich zwei Sachverhalte unterschieden werden.

14.

Einerseits liegt es auf der Hand, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats nicht über Klagen entscheiden dürfen, deren Gegenstand selbst die Eintragung oder Gültigkeit eines Patents ist, das in einem anderen Staat (Mitgliedstaat oder Drittstaat) hinterlegt oder registriert wurde, da eine Behörde dieses Staates, nämlich dessen Amt für geistiges Eigentum, an der Erteilung dieses Schutztitels und der Verwaltung des Registers, in das dieser Titel eingetragen ist, beteiligt ist.

15.

Es ist nicht etwa so, dass die Erteilung eines Patents ein „Regierungsakt“ ist, der „souveräne“ politische Entscheidungen umsetzt, die sich nicht für die Kontrolle durch eine ausländische Gerichtsbarkeit eignen. Heutzutage haben die Ämter für geistiges Eigentum kein (oder nur in seltenen Fällen ein) Ermessen bei der Frage, ob ein solcher Titel erteilt werden soll. Sie prüfen Patentanmeldungen im Hinblick auf die geltenden rechtlichen Anforderungen, erteilen Patente, wenn diese Anforderungen erfüllt sind, und tragen sie auf dieser Grundlage ein. Kurz gesagt erfolgt ihre Beteiligung eher auf „automatischer“ als „souveräner“ Grundlage. Dies gilt umso mehr für die Rolle der nationalen Ämter für geistiges Eigentum in Bezug auf europäische Patente (wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende), da diese Ämter, wenn es darum geht, ein solches Patent für ihr Hoheitsgebiet zu „validieren“ (und ihm damit die gleiche Wirkung wie einem nationalen Patent zu verleihen), lediglich die vorherige Prüfung der im EPÜ vorgesehenen Patentierbarkeitsvoraussetzungen durch das EPA bestätigen.

16.

Die Erklärung ist in Wirklichkeit wesentlich einfacher. Es ist nämlich ein selbstverständlicher Grundsatz des Gewohnheitsrechts, dass sich ein Staat nicht in die Arbeitsweise der öffentlichen Verwaltung eines anderen einmischen darf. Genauso wenig wie ein Staat mittels seiner Gerichte eine ausländische Behörde anweisen kann, einen Rechtsakt zu erlassen, kann er auch die von dieser Behörde ausgehenden Rechtsakte nicht ändern oder aufheben. Der Staat, dem die betreffende Behörde angehört, verfügt in dieser Hinsicht über eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit. Ebenso wenig wie die Gerichte eines Mitgliedstaats das Amt für geistiges Eigentum eines anderen (Mitglieds- oder Dritt‑)Staats anweisen können, ein Patent für dessen Hoheitsgebiet zu erteilen, können sie dieses Amt anweisen, eine Eintragung in dem von ihm geführten Register zu ändern oder zu löschen, oder gar eine erga omnes wirksame Feststellung über die Gültigkeit des Schutztitels treffen, der dieser Eintragung zugrunde liegt. Nur der Staat dieses Amts für geistiges Eigentum kann zulässigerweise einen Anspruch auf die Gerichtsbarkeit in diesem Bereich erheben ( 16 ). Entgegen meiner Andeutung in Fn. 51 meiner ersten Schlussanträge, ist das Problem bei Klagen, die die Eintragung oder die Gültigkeit der nationalen „Teile“ europäischer Patente zum Gegenstand haben, genau das Gleiche ( 17 ).

17.

Andererseits verstieße es grundsätzlich nicht gegen das Völkergewohnheitsrecht, wenn die Gerichte eines Mitgliedstaats, die mit einer Klage gegen einen „örtlichen“ Beklagten befasst sind, die die Verletzung eines Patents eines Drittstaats zum Gegenstand hat, über die Gültigkeit dieses Patents als Vor- oder Zwischenfrage entschieden (da das Vorliegen eines gültigen Schutztitels eine zwingende Voraussetzung für den Erfolg einer solchen Klage ist), z. B. wenn von diesem Beklagten eine Ungültigkeitseinrede erhoben wird.

18.

Gemäß den Ausführungen in der vorstehenden Nummer und entgegen dem Vorbringen von Electrolux sind insoweit nicht die Art der zu entscheidenden Frage (die Gültigkeit des Patents) oder der anzuwendenden Regeln (die Widerrufsgründe oder – im Fall eines angeblichen Verfahrensfehlers – die Verfahrensregeln, die im Recht des Drittstaats vorgesehen sind ( 18 )) maßgeblich, sondern die Art der zu erlassenden Entscheidung. Im Rahmen einer Verletzungsklage werden die angerufenen Gerichte des Mitgliedstaats kein Urteil erlassen, das die Rechtmäßigkeit des betreffenden Schutztitels zum Gegenstand hat, sondern lediglich in einem Zwischenstadium ihrer Erwägungen einen Vorschlag (Gültigkeit oder Ungültigkeit) machen, der ausschließlich der Entscheidung über die ihnen vorgelegte Hauptfrage (Verletzung oder Nichtverletzung) dient. Im Tenor der von ihnen zu erlassenden Entscheidung werden die privaten Rechte der Parteien festgestellt. Es wird der Beklagte im Fall einer nachgewiesenen Verletzung zur Zahlung von Schadensersatz (usw.) verurteilt oder es wird andernfalls die Klage des Klägers abgewiesen werden. Da eine solche Entscheidung somit nur Inter-partes-Wirkungen hat und den Gründen in Bezug auf die Gültigkeit des Titels keine Erga omnes-Wirkung beigemessen wird, überschreitet sie nicht die Gerichtsbarkeit des Mitgliedstaats, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat ( 19 ).

2 Wortlaut der Brüssel‑Ia-Verordnung

19.

Die Regel der ausschließlichen Zuständigkeit für die Eintragung oder Gültigkeit von Patenten in Art. 24 Nr. 4 der Brüssel‑Ia-Verordnung folgt aus den vorstehend dargestellten Erwägungen des Völkergewohnheitsrechts. Diese Regel soll, wenn ein Mitgliedstaat am Rechtsstreit beteiligt ist, die Souveränität dieses Staates in der internationalen Ordnung schützen ( 20 ), indem sie sicherstellt, dass nur seine Gerichte rechtsgültige Urteile erlassen können ( 21 ). Die genannte Regel geht bei der Verfolgung dieses Ziels sogar noch weiter, indem sie nämlich, wie ich in Erinnerung rufen möchte, die Gerichte eines Mitgliedstaats daran hindert, im Rahmen einer Verletzungsklage die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Patents als Vor- oder Zwischenfrage zu prüfen ( 22 ).

20.

Vor diesem Hintergrund kann sich diese Bestimmung, da sich Art. 24 Nr. 4 der Brüssel‑Ia-Verordnung nur auf Patente von Mitgliedstaaten bezieht, (ohne ihren Wortlaut zu verfälschen) nicht auf Schutztitel von Drittstaaten erstrecken ( 23 ), und diese Verordnung enthält für Letztere auch keine entsprechende Bestimmung. Im Urteil Owusu entschied der Gerichtshof, dass von der (nunmehr) in Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung enthaltenen allgemeinen Regel nur in den in dieser Verordnung „ausdrücklich vorgesehenen“ Fällen abgewichen werden darf ( 24 ). Sollte man nun aus all dem – wie BSH, die französische Regierung und die Kommission – tatsächlich die paradoxe Lösung ableiten, dass die Gerichte des Mitgliedstaats des Beklagten, während sie für die Entscheidung über die Gültigkeit von Patenten anderer Mitgliedstaaten ganz und gar unzuständig sind, berechtigt (und sogar verpflichtet) sind, über Klagen zu entscheiden, die die Gültigkeit von Schutztiteln aus Drittstaaten zum Gegenstand haben?

21.

Ich bin (nach wie vor) nicht dieser Ansicht.

22.

In diesem Zusammenhang möchte ich zunächst daran erinnern, dass der Gerichtshof im Urteil Owusu die besondere Fallgestaltung, mit der wir hier befasst sind, von der Entscheidung ausgenommen hat ( 25 ). Die Lehren, die sich aus diesem Urteil ergeben, können daher nur mit Einschränkungen auf diese Gestaltung angewendet werden.

23.

In der Tat geht es hier, wie in dem Fall, der dem genannten Urteil zugrunde lag, keineswegs darum, der Brüsseler Regelung eine diesem System grundlegend fremde Ausnahme hinzuzufügen. In diesem Fall haben die Verfasser der Brüsseler Regelung von Anfang an erkannt, dass die Eintragung und die Gültigkeit von Patenten zu den besonderen Bereichen gehören, in denen es gerechtfertigt ist, von der allgemeinen Regel der Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats des Beklagten abzuweichen. Deshalb haben sie eine entsprechende Regel „ausdrücklich vorgesehen“. Dass diese Regel auf Schutztitel aus Mitgliedstaaten beschränkt ist, lässt sich leicht erklären. Die Brüsseler Regelung ist eine unionsinterne Zuständigkeitsregelung, die eigene Ziele der Union (nämlich das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und – seit neuerer Zeit – die Schaffung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts) verfolgt. Dementsprechend wurden die Ausnahmen von der in dieser Regelung vorgesehenen allgemeinen Regel, einschließlich der Ausnahme für die Eintragung und Gültigkeit von Patenten, so gestaltet, dass die Zuständigkeit für Zivil- und Handelssachen zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten aufgeteilt wird ( 26 ). Da die Union jedoch nicht befugt ist, die Zuständigkeit von Gerichten aus Drittstaaten festzulegen, hatten die Verfasser dieser Regelung folgerichtig keine derartigen Ausnahmen zu deren Gunsten vorgesehen. So enthielt diese Regelung von Anfang an keine derartige Ausnahme.

24.

Angesichts der obigen Ausführungen wäre es jedoch zu einfach gedacht, aus der Einschränkung dieser „ausdrücklichen“ Ausnahmen für Mitgliedstaaten abzuleiten, dass die allgemeine Regel der Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats des Beklagtenwohnsitzes in Beziehungen zu Drittstaaten als absolut zu sehen ist und „schlicht und einfach“ auch für Klagen gilt, die die Gültigkeit von Patenten zum Gegenstand haben, die von diesen Staaten erteilt wurden, und damit die den Gerichten dieser Staaten in diesem Bereich allgemein zuerkannte ausschließliche Zuständigkeit außer Acht zu lassen. Ein solches Ergebnis hätte eine überaus eigenartige „externe Wirkung“ der Brüsseler Regelung, die seine ursprünglichen Verfasser nicht ins Auge gefasst hatten ( 27 ).

25.

BSH, die französische Regierung und die Kommission halten dem jedoch entgegnen, dass die Brüsseler Regelung seit dem Erlass der Brüssel‑Ia-Verordnung zugunsten von Drittstaaten einige Ausnahmen enthalte, nämlich die Art. 33 und 34 dieser Verordnung. Nach Ansicht dieser Verfahrensbeteiligten wollte der Unionsgesetzgeber mit diesen neuen Artikeln die Beziehungen zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten und den Gerichten von Drittstaaten ausdrücklich und vor allem erschöpfend regeln. In diesem Rahmen habe der Gesetzgeber den erstgenannten Gerichten ausschließlich unter den in den genannten Artikeln vorgesehenen Umständen gestatten wollen, sich zugunsten der letztgenannten Gerichte für unzuständig zu erklären, nämlich wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats mit einem Rechtsstreit (gleich welchen Gegenstands) befasst werde, der bereits bei den Gerichten eines Drittstaats anhängig sei.

26.

Diese Ausführungen überzeugen mich nicht. Die Art. 33 und 34 der Brüssel‑Ia-Verordnung regeln, wie ihrem Wortlaut und der Überschrift des Abschnitts, in dem sie stehen, zu entnehmen ist, einen speziellen Gegenstand, nämlich die Anhängigkeit und den Zusammenhang von Verfahren in „externer“ Hinsicht. Zwar wird diese besondere Frage in diesen Artikeln unbestreitbar ausdrücklich und erschöpfend behandelt, doch weist nichts im Wortlaut dieser Verordnung darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber mit solch punktuellen Bestimmungen tatsächlich alle Fragen lösen wollte, die sich aus den Beziehungen zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten und den Gerichten von Drittstaaten ergeben, einschließlich der Fragen, die die Achtung der Souveränität der letztgenannten Staaten betreffen ( 28 ).

27.

Auch die gesetzgeberischen Vorarbeiten tragen nicht zu einer besseren Klärung dieser Frage bei. Wie die oben genannten Verfahrensbeteiligten in Erinnerung gerufen haben, geht aus diesen Vorarbeiten zwar hervor, dass die französische Delegation an den Rat den Vorschlag gerichtet hatte, in die künftige Verordnung einen vollständigen „Komplex“ von Vorschriften aufzunehmen, die diesen Beziehungen gewidmet sind (u. a. mit der Anerkennung der Möglichkeit, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten die Zuständigkeit in Angelegenheiten ablehnen können, die in die ausschließliche Zuständigkeit eines Drittstaats fallen), dass aber ein solcher „Komplex“ vom Unionsgesetzgeber in sein Gesetzesvorhaben nicht aufgenommen wurde, ohne dass der dafür maßgebliche Grund in einem öffentlichen Dokument erläutert worden wäre (was von der französischen Regierung in der zweiten mündlichen Verhandlung bestätigt wurde). Aber auch aus der bloßen Weigerung, diese genannten Vorschriften einzufügen, lässt sich keine „klare Absicht“ des Unionsgesetzgebers in Bezug auf die uns beschäftigende Frage und insbesondere keine „politische Entscheidung“ zugunsten der Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten für Entscheidungen über Angelegenheiten ableiten, die die Souveränität von Drittstaaten berühren, wie etwa die Gültigkeit der von ihnen ausgestellten Schutztitel ( 29 ). Genauso gut könnte dieser Gesetzgeber nämlich beabsichtigt haben, sich auf die Behandlung der „externen“Anhängigkeit zu beschränken und die übrige Regelung fürs Erste dem nationalen Recht der einzelnen Mitgliedstaaten ( 30 ) zu überlassen oder es durch den Gerichtshof anheimzustellen, durch Auslegung bestehender Regeln ( 31 ) eine Antwort auf die anderen Fragen, die die Beziehungen zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten und Drittstaaten betreffen, zu finden, einschließlich des Problems, um das es in der vorliegenden Rechtssache geht.

28.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass weder der Wortlaut in seinem Kontext noch die vom Gerichtshof dem Unionsgesetzgeber im Rahmen der Wahrung des institutionellen Gleichgewichts geschuldete Achtung die von BSH, der französischen Regierung und der Kommission vorgeschlagene Lösung notwendig machen. Angesichts der „Unschärfe“ der Absicht des Unionsgesetzgebers würde der Gerichtshof entgegen dem Vorbringen dieser Regierung nicht die gebotene „Vorsicht walten lassen“, wenn er auf der Grundlage eines rudimentären Umkehrschlusses (siehe oben, Nr. 20) eine so einschneidende Auslegung der Brüssel‑Ia-Verordnung vornehmen würde ( 32 ). Dagegen würde der Gerichtshof eine derartige „Vorsicht“ an den Tag legen, wenn er aus dieser Verordnung auf der Grundlage seiner herkömmlichen Auslegungsmethoden zu einer Antwort fände, die am ehesten mit den Zielen dieser Verordnung und den übergeordneten Normen, die den Rahmen für diese bilden, übereinstimmt ( 33 ).

29.

Hierzu habe ich zum einen bereits in den Nrn. 124 bis 134 meiner ersten Schlussanträge erläutert, inwiefern die Auffassung, dass „schlicht und einfach“ Art. 4 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung anzuwenden sei, den mit dieser Verordnung verfolgten Zielen zuwiderliefe. Ich möchte lediglich auf zwei Punkte eingehen, die in der zweiten mündlichen Verhandlung (erneut) erörtert wurden, nämlich die ordnungsgemäße Rechtspflege und der Rechtsschutz für in der Union ansässige Beklagte.

30.

Zum ersten Punkt: Obwohl die universelle Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats des Beklagten in Patentverletzungssachen der ordnungsgemäßen Rechtspflege dient ( 34 ), wäre es nicht mit diesem Ziel vereinbar, wenn diese Gerichte zuständig (und verpflichtet) wären, über Klagen zu entscheiden, die die Gültigkeit eines von einem Drittstaat erteilten Patents zum Gegenstand hätten. Ein von diesen Gerichten erlassenes Ungültigkeitsurteil würde nämlich im letztgenannten Staat niemals anerkannt werden und könnte daher in der Praxis sein Amt für geistiges Eigentum nicht veranlassen, seine Register zu berichtigen.

31.

Auch in Bezug auf den zweiten Punkt wäre eine solche Lösung problematisch. Sie könnte nämlich in der Praxis dazu führen, dass in der Union ansässige Personen, die Inhaber von Patenten aus Drittstaaten sind, vor den Gerichten ihres Wohnsitzes mit Verfahren konfrontiert werden, die – aus der in der vorstehenden Nummer erläuterten Gründen – unnötig und oder sogar missbräuchlich sind und die von den Wettbewerbern dieser Patentinhaber mit dem alleinigen Ziel angestrengt werden, diese zu belästigen ( 35 ).

32.

Zum anderen erinnere ich daran, dass die Brüssel‑Ia-Verordnung, da die Union bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten das Völkerrecht, einschließlich des Gewohnheitsrechts, zu achten hat, im Einklang mit diesem Recht auszulegen ist ( 36 ). Angesichts der Erläuterungen im vorherigen Abschnitt bezweifle ich jedoch sehr, dass diese Verordnung in der von BSH, der französischen Regierung und der Kommission vorgeschlagenen Weise ausgelegt werden kann. Die Brüsseler Regelung kann nämlich nicht auf der einen Seite einen Anspruch auf Universalität erheben, wenn es um einen Beklagten aus der Union geht ( 37 ) und nur die Souveränität der Mitgliedstaaten berücksichtigen und auf der anderen Seite die Souveränität von Drittstaaten ignorieren ( 38 ).

B. Theorie der „reflexiven Wirkung“

33.

In Anbetracht aller Schwachpunkte der These, dass „schlicht und einfach“ Art. 4 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung anzuwenden sei, aber auch aufgrund des Umstands, dass diese Verordnung (noch) keine ausdrückliche Ausnahme für die in Art. 24 der Verordnung genannten Bereiche enthält, wenn ein Drittstaat beteiligt ist, habe ich in den Nrn. 147 ff. meiner ersten Schlussanträge eine – ebenfalls übergreifende, weil für alle diese Bereiche geltende ( 39 ) – Lösung vorgeschlagen, die von der vor vielen Jahren von Droz entwickelten Theorie der „reflexiven Wirkung“ ( 40 ) inspiriert ist.

34.

Diese Theorie hat im Wesentlichen zum Inhalt, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten zwar nach der allgemeinen Regel in Art. 4 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung (mangels gegenteiliger Bestimmungen) für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, an denen Drittstaaten beteiligt sind, in den in Rede stehenden Bereichen zuständig sind, dass diese Regel bei systematischer und teleologischer Auslegung ihnen aber dennoch gestattet, diese Zuständigkeit nicht auszuüben. Denn auch wenn, wie der Gerichtshof im Urteil Owusu festgestellt hat, diese Regel grundsätzlich „zwingend“ ist, bin ich wie Droz der Ansicht, dass „es zu weit ginge“ ( 41 ), würde man sie auch in solchen Fällen als zwingend ansehen.

35.

In der Praxis würde dies bedeuten, dass Art. 4 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung es den Gerichten eines Mitgliedstaats, wenn sie mit einer Klage gegen einen „örtlichen“ Beklagten befasst sind, die beispielsweise die Gültigkeit eines Drittstaatspatents zum Gegenstand hat, erlauben würde, von den in ihrem nationalen Recht vorgesehenen Befugnissen (gleich welcher Art, einschließlich derjenigen, die sich aus ihren Regeln des internationalen Privatrechts ergeben) Gebrauch zu machen, um sich für unzuständig zu erklären. Ebenso könnten diese Gerichte, wenn sie mit einer wegen Verletzung eines Drittstaatspatents gegen den Beklagten erhobenen Klage befasst sind und dieser eine Ungültigkeitseinrede erhebt, die Entscheidung über diese Einrede verweigern und gegebenenfalls das betreffende Klageverfahren aussetzen, bis die Behörden des Drittstaats, der diesen Schutztitel erteilt hat, über dessen Gültigkeit entschieden haben, in einer Weise, die die sich aus Ar. 24 Nr. 4 dieser Verordnung ergebende Lösung „reflektiert“ ( 42 ).

36.

Wie ich in meinen ersten Schlussanträge ausführlich erläutert habe, hat diese Auslegung meiner Meinung nach den Vorzug, dass sie eine Lösung für das erörterte Problem bietet, die unter Wahrung der vom Gesetzestext gezogenen Grenzen unbestreitbar von Pragmatismus geprägt ist ( 43 ). Da die Gerichte der Mitgliedstaaten nicht völlig unzuständig sind, sondern ganz einfach die Möglichkeit haben, keine Entscheidung zu treffen, lässt ihnen diese Lösung zur Vermeidung einer Rechtsverweigerung eine gewisse Flexibilität, um die Umstände jedes Einzelfalls zu berücksichtigen und um gegebenenfalls von dieser Zuständigkeit Gebrauch zu machen, wenn die Parteien vor den Gerichten des beteiligten Drittstaats kein faires Verfahren erhalten würden ( 44 ).

37.

Anders als von französischen Regierung in der zweiten mündlichen Verhandlung vorgebracht worden ist, würde diese Auslegung den „umfassenden und kohärenten“ Charakter ( 45 ) der Brüsseler Regelung nicht in Frage stellen. Zum einen geht es nicht darum, die hier behandelte Frage aus dieser Regelung auszuklammern und sie vollständig dem nationalen Recht der einzelnen Mitgliedstaaten zu überlassen. Sie würde sich sehr wohl nach dieser Regelung bestimmen. Diese Regelung sähe als Lösung ganz einfach einen teilweisen und begrenzten Verweis auf das nationale Recht des angerufenen Gerichts vor ( 46 ). Zum anderen trüge diese Auslegung gerade zur Kohärenz dieses Systems bei. Sie würde nämlich sicherstellen, dass in diesem Rahmen ähnliche Situationen auch auf ähnliche Weise gelöst werden.

38.

BSH ( 47 ), die französische Regierung und die Kommission haben in der zweiten mündlichen Verhandlung auch ihre in den ersten Stellungnahmen geäußerten Kritikpunkte wiederholt, wonach die Vorhersehbarkeit der Zuständigkeit und damit die Rechtssicherheit sowie die einheitliche Anwendung der Brüssel‑Ia-Verordnung in einer dem „Gedanken“ des Urteils Owusu zuwiderlaufenden Weise beeinträchtigt würde, wenn den Gerichten der Mitgliedstaaten eine Möglichkeit eingeräumt würde, auf der Grundlage ihres nationalen Rechts in den betreffenden Bereichen nicht zu entscheiden.

39.

Ich bin von dieser Lösung nach wie vor nicht überzeugt. Zum einen geht es, wie in dem Fall, der dem Urteil Owusu zugrunde lag, nicht darum, den Gerichten der Mitgliedstaaten in jedem„externen“ Rechtsstreit ein weites Ermessen einzuräumen, um ihre Zuständigkeit nicht auszuüben (was die Vorhersehbarkeit ihrer Zuständigkeit ernsthaft beeinträchtigen würde) ( 48 ), sondern ihnen einen engen Spielraum zuzugestehen, um in bestimmten Bereichen nicht zu entscheiden, soweit dies die nach Art. 24 der Brüssel‑Ia-Verordnung anwendbaren Lösungen „reflektieren“ würde.

40.

Was zum anderen die einheitliche Anwendung der Brüssel‑Ia-Verordnung in allen Mitgliedstaaten betrifft, so herrscht in den Mitgliedstaaten weitgehend Einigkeit darüber, dass die nationalen Gerichte nicht in den betreffenden Bereichen entscheiden sollten, wenn ein anderer Staat beteiligt ist ( 49 ). So sind die Gerichte der Mitgliedstaaten nach nationalem Recht in der Regel befugt, in einer solchen Situation die Entscheidung abzulehnen ( 50 ). Auch wenn die genauen Voraussetzungen, unter denen sie dies tun, sich grundsätzlich von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden können, weise ich darauf hin, dass das Unionsrecht das nationale Recht in ganz erheblichem Maß mitgestaltet, wie ich in den Nrn. 150 bis 152 meiner ersten Schlussanträge erläutert habe. Damit würde gewährleistet, dass eine solche Lösung in der ganzen Union in hinreichend kohärenter Weise angewendet wird.

41.

Die französische Regierung hat in der zweiten mündlichen Verhandlung ferner geltend gemacht, dass die Verankerung einer solchen „reflexiven Wirkung“ der Vorschriften über die ausschließliche Zuständigkeit es erfordere, zahlreiche praktische Fragen zu regeln (Umstände, unter denen das angerufene Gericht das Verfahren aussetzen müsste, anstatt sich für unzuständig zu erklären, die Möglichkeit, dass dieses Gericht eine solche Maßnahme von Amts wegen treffen könnte, usw.), was der Gerichtshof nicht im Rahmen seiner richterlichen Befugnisse tun könnte. Der Gerichtshof müsste meiner Meinung nach aber in Wirklichkeit nicht ein erschöpfendes System der Unzuständigkeitserklärung erfinden, sondern bestimmte, sich aus dem Unionsrecht ergebende Anforderungen festlegen und im Übrigen auf das nationale Recht der einzelnen Mitgliedstaaten verweisen ( 51 ) (und zwar bis der Unionsgesetzgeber selbst eine solche Regelung in die Brüssel‑Ia-Verordnung einfügt).

C. Möglicher „dritter Weg“

42.

In Anbetracht dessen lassen einige der vom Gerichtshof mit Blick auf die zweite mündliche Verhandlung gestellten Fragen und die Antworten der Kommission die Möglichkeit eines „dritten Weges“ erkennen, der sowohl gezielter (auf die Anmeldung oder die Gültigkeit von Patenten zugeschnitten) als auch einschneidender wäre als die von mir vorgeschlagene Antwort (eine Möglichkeit, die mir zugegebenermaßen bei der Abfassung meiner ersten Schlussanträge nicht in den Sinn gekommen war).

43.

Dieser „dritte Weg“ bestünde darin, Art. 4 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung im Licht seines Kontexts (siehe oben, Nr. 23), und des Völkergewohnheitsrechts (siehe oben, Nrn. 14 bis 18) dahin auszulegen, dass er den Gerichten des Mitgliedstaats des Beklagten keine Zuständigkeit für Klagen zuweist, die die Eintragung oder Gültigkeit von Drittstaatspatenten zum Gegenstand haben ( 52 ). Wird, wie im vorliegenden Fall, die Frage der Gültigkeit eines solchen Patents im Rahmen einer Verletzungsklage im Wege einer Einrede aufgeworfen, würde diese Bestimmung diesen Gerichten die Zuständigkeit zuweisen, diese Frage nur inzident ( 53 ), zum alleinigen Zweck der Entscheidung über die Klage zu entscheiden ( 54 ). Sie würde ihnen nicht die Befugnis verleihen, der Begründung in Bezug auf die Gültigkeit des Schutztitels eine Erga-omnes-Wirkung beizumessen (oder gar eine diesbezügliche Feststellung mit einer solchen Wirkung im Tenor ihrer Entscheidung zu treffen) ( 55 ).

44.

In der Praxis würde dies bedeuten, dass die Brüssel‑Ia-Verordnung auf solche Klagen (oder Einreden) zwar anwendbar wäre, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in der Union hat, jedoch keinem Gericht eines Mitgliedstaats eine Zuständigkeit (oder eine solche Befugnis zur Erga-omnes-Feststellung) verleihen würde. Folglich müsste sich ein Gericht eines Mitgliedstaats, wenn es mit einer solchen Klage gegen einen „örtlichen“ Beklagten befasst würde, auf der Grundlage dieser Verordnung für unzuständig erklären (oder, im Fall einer im Rahmen einer Verletzungsklage geltend gemachten Einrede der Ungültigkeit, die Wirkung seiner Entscheidung auf die Parteien beschränken) ( 56 ).

45.

Diese Auslegung hätte mehrere Vorteile. Was zunächst die theoretische Ebene betrifft, würde der Gerichtshof, indem er feststellt, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten aus der Brüsseler Regelung keine Befugnis ableiten können, Patente von Drittstaaten für ungültig zu erklären (oder im Rahmen von Verletzungsklagen bestimmten Feststellungen Erga-omnes-Wirkung zu verleihen), zwar einschneidende, aber dennoch folgerichtige (und damit in jeder Hinsicht vertretbare) Konsequenzen aus den in den Nrn. 14 bis 18 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten völkergewohnheitsrechtlichen Erwägungen ziehen.

46.

Zweitens würde diese Auslegung in der Praxis eine gewisse Kohärenz zwischen den „unionsintern“ und den für Beziehungen zu Drittstaaten geltenden Lösungen gewährleisten, und zwar wiederum unter Achtung des Wortlauts von Art. 24 Nr. 4 der Brüssel‑Ia-Verordnung ( 57 ). Sie würde auch diejenigen Lösungen reflektieren, die im Bereich der Rechtsvergleichung, insbesondere im Recht der Mitgliedstaaten, existieren ( 58 ).

47.

Schließlich hätte eine solche Auslegung den Vorzug, für das vorliegende Problem eine Lösung zu bieten, die vollkommen einheitlich (da die Unzuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten unmittelbar aus der in der gesamten Union in gleicher Weise geltenden Brüssel‑Ia-Verordnung folgen würde) und vorhersehbar (da diese Gerichte bei der Frage, ob sie eine Entscheidung treffen sollen, kein Ermessen hätten) ist. Sie entspräche somit in jeder Hinsicht dem „Gedanken“ des Urteils Owusu.

48.

Gegen eine solche Auslegung der Brüssel‑Ia-Verordnung lassen sich jedoch mehrere Kritikpunkte vorbringen. Zunächst könnte auf theoretischer Ebene eingewandt werden, dass sie mit der Logik der in Art. 4 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung enthaltenen Zuständigkeitsregel in Konflikt geraten würde. Diese Regel beruht auf den persönlichen Verbindungen zwischen den bezeichneten Gerichten und einem bestimmten Beklagten. Auf dieser Grundlage erstreckt sich die Zuständigkeit dieser Gerichte, wie ich in Nr. 6 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, grundsätzlich auf jede Klage, die gegen diesen Beklagten erhoben wird. Diese Regel unterscheidet für sich genommen nicht nach dem Gegenstand des Rechtsstreits.

49.

Dieser Einwand stößt jedoch auf Grenzen. Tatsächlich sind nämlich in „unionsinternen“ Fällen bestimmte Rechtsgebiete durch andere Bestimmungen der Brüssel‑Ia-Verordnung (insbesondere Art. 24 dieser Verordnung) von der Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats des Beklagten ausgenommen. Es ist daher lediglich einzuräumen, dass dieser Grundsatz in bestimmten Fällen auch bei Streitigkeiten mit Bezügen zu Drittstaaten gilt, indem bereits im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung anerkannt wird, dass es bestimmte implizite Grenzen dieser Zuständigkeit gibt, die vom Völkergewohnheitsrecht vorgegeben sind.

50.

Sodann ließe sich anmerken, dass mehrere der amtlichen Berichte über die Brüssel‑Instrumente ( 59 ), eine Passage des Gutachtens 1/03 ( 60 ) und der Abs. 2 des 24. Erwägungsgrundes der Brüssel‑Ia-Verordnung ( 61 ) darauf hindeuten, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung sehr wohl für die Entscheidung über die Eintragung oder Gültigkeit von Patenten zuständig sind, wenn ein Drittstaat beteiligt ist.

51.

Auch vor diesem Hintergrund kann diesem Einwand nur eingeschränkt gefolgt werden. Erstens bieten die genannten Berichte – abgesehen davon, dass sie ihren Standpunkt nicht untermauern – keine authentische Auslegung der Brüsseler Regelung, sondern stellen insoweit allenfalls eine unverbindliche Anleitung für seine Anwendung dar ( 62 ). Da sich zweitens das Gutachten 1/03 als solches nicht auf das zentrale Problem des vorliegenden Falles bezieht ( 63 ), kann die in Rede stehende Passage wohl eher als ein obiter dictum, das offen für bestimmte Nuancen und Präzisierungen ist, denn als ein in jeder Hinsicht gefestigter Standpunkt des Gerichtshofs zu diesem Streitpunkt betrachtet werden ( 64 ). Drittens dürfte auch die Spannung im Verhältnis zum 24. Erwägungsgrund der Brüssel‑Ia-Verordnung nur relativ sein ( 65 ).

52.

Aus praktischer Sicht schließlich ließe sich gegen eine solche Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung die Inflexibilität der sich daraus ergebenden Lösung ins Feld führen. Denn da die Gerichte der Mitgliedstaaten (ohne Einschränkung) unzuständig wären, über Klagen zu entscheiden, die die Eintragung oder Gültigkeit von Patenten aus Drittstaaten zum Gegenstand haben, hätten diese Gerichte keinen Spielraum, um zu beurteilen, ob sie sich für unzuständig erklären sollen. Sie wären also verpflichtet, dies in jedem Fall zu tun. In bestimmten Fällen könnte dies dazu führen, dass die Kläger vor einem Gericht in einem Drittstaat klagen müssen, das keine Garantien für ein faires Verfahren bietet. Die genannten Gerichte hätten in diesen Fällen nicht die Möglichkeit, über den Rechtsstreit zu entscheiden.

53.

Auch insoweit sind die vorgebrachten Einwände nur eingeschränkt stichhaltig. Denn auch wenn ein solcher Handlungsspielraum meines Erachtens in bestimmten Zusammenhängen unerlässlich ist ( 66 ), ist seine Zweckmäßigkeit im vorliegenden Fall eher fraglich. Die Gerichte der Mitgliedstaaten würden die durch das Völkergewohnheitsrecht gesetzten Grenzen überschreiten, wenn sie eine erga omnes wirkende Feststellung über die Ungültigkeit eines Drittstaatspatents treffen müssten, selbst wenn dies aus Gründen der „Notwendigkeit“ geschehen würde (weil die Gerichte des letztgenannten Staates keine Garantien für einen fairen Rechtsbehelf bieten), und ihre Entscheidung hätte weiterhin keinen praktischen Nutzen ( 67 ). Auch wenn daraus folgen würde, dass ein Wettbewerber eines in der Union ansässigen Inhabers von Drittstaatspatenten niemals wegen der Ungültigkeit eines solchen Patents vor den Gerichten der Mitgliedstaaten klagen könnte, könnte ein solcher Wettbewerber die Gültigkeit des Patents immer noch inzident anfechten, zum Beispiel im Rahmen einer möglichen gegen ihn erhobenen Verletzungsklage (sofern er selbst in der Union ansässig ist) oder im Rahmen einer gegen diesen Patentinhaber erhobenen Klage auf „negative Feststellung“ der Haftung. Es würde ihm also vor diesen Gerichten nicht jeglicher Schutz gegen rechtsgrundlose Patente aus Drittstaaten verwehrt.

III. Ergebnis

54.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die dritte Vorlagefrage des Svea hovrätt (Berufungsgericht für Svealand, Schweden) zu antworten:

Art. 24 Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

ist dahin auszulegen, dass

diese Bestimmung nicht anwendbar ist, soweit es um die Gültigkeit eines in einem Drittstaat eingetragenen Patents geht. Sind die Gerichte der Mitgliedstaaten aufgrund einer anderen Vorschrift dieser Verordnung zuständig, sind sie jedoch berechtigt, über diese Frage nicht zu entscheiden.

( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) Schlussanträge in der Rechtssache BSH Hausgeräte (C‑339/22, im Folgenden: meine ersten Schlussanträge, EU:C:2024:159).

( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1, im Folgenden: Brüssel‑Ia-Verordnung).

( 4 ) Gemäß dem Verfahren des am 5. Oktober 1973 in München (Deutschland) unterzeichneten Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (im Folgenden: EPÜ).

( 5 ) Vgl. 13. Erwägungsgrund und Art. 4 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung.

( 6 ) Zumindest dann, wenn, wie hier, kein internationales Übereinkommen die Frage im Verhältnis zwischen der Union (oder dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts) und dem betreffenden Drittstaat regelt (vgl. Nrn. 23 und 135 bis 138 meiner ersten Schlussanträge).

( 7 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2022, IRnova (C‑399/21, im Folgenden: Urteil IRnova, EU:C:2022:648, Rn. 40 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

( 8 ) Der Ort einer Patentverletzung befindet sich (notwendigerweise) im Hoheitsgebiet des Staates, der das betreffende Patent erteilt hat, da gemäß dem Territorialitätsgrundsatz der Umfang der Rechte, die das Patent gewährt, auf dieses Hoheitsgebiet beschränkt ist.

( 9 ) Urteil vom 1. März 2005 (C‑281/02, im Folgenden: Urteil Owusu, EU:C:2005:120, Rn. 10 und 11 sowie 24 bis 26). Dieses Urteil bezieht sich auf das am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1978, L 304, S. 36), das später durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) ersetzt wurde, an deren Stelle wiederum die Brüssel‑Ia-Verordnung trat. Vor diesem Hintergrund ist eine kontinuierliche Auslegung in Bezug auf den Anwendungsbereich dieser Instrumente und ihrer gleichwertigen Bestimmungen zu gewährleisten (vgl. u. a. Urteil IRnova, Rn. 29 und 37).

( 10 ) Die Frage stellt sich entsprechend auch, wenn ein Gericht der Union mit einer Streitigkeit befasst ist, die unter eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung fällt. Art. 25 der Brüssel‑Ia-Verordnung sieht nämlich vor, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten einer solchen Vereinbarung grundsätzlich Wirkung verleihen müssen, wenn darin die Gerichte eines anderen „Mitgliedstaats“ benannt werden, ohne dass der Fall einer Vereinbarung zugunsten der Gerichte eines Drittstaats genannt wird. In Anbetracht der Zielrichtung der vorliegenden Schlussanträge werde ich mich auf Streitigkeiten über die Eintragung und die Gültigkeit von Patenten aus Drittstaaten konzentrieren, aber auch punktuell auf diese anderen Fälle eingehen.

( 11 ) Ebenso wären die Gerichte des Mitgliedstaats des Beklagten zuständig und verpflichtet zu entscheiden, wenn sie trotz einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der Gerichte eines Drittstaats angerufen werden, da die Brüssel‑Ia-Verordnung keine gegenteilige Regelung enthält.

( 12 ) Vgl. insbesondere Parrish, A., „Adjudicatory Jurisdiction and Public International Law: The Fourth Restatement's New Approach“, in Stephan, P. B., und Cleveland, S. A. (Hrsg.), The Restatement and Beyond: The Past, Present, and Future of U.S. Foreign Relations Law, Oxford Academic, New York, 2020, S. 303 bis 318, Roorda, L., und Ryngaert, C., „Public International Law Constraints on the Exercise of Adjudicatory Jurisdiction in Civil Matters“, in Forlati, S., und Franzina, P. (Hrsg.), Universal Civil Jurisdiction – Which Way Forward?, Brill, Leiden, 2020, S. 74 bis 95, und Mills, A., „Rethinking Jurisdiction in International Law“, The British Yearbook of International Law, Bd. 84, Nr. 1, 2014, S. 187 bis 239.

( 13 ) Einige ausländische Gerichte sind der Ansicht, dass das Völkergewohnheitsrecht oder die internationale Courtoisie (comitas gentium) sie daran hindere, über die Verletzung eines ausländischen Patents zu entscheiden (vgl. u. a. United States Court of Appeals for the Federal Circuit [Bundesrechtsmittelgericht der Vereinigten Staaten], 1. Februar 2007, Jan K. Voda, M.D. gegen Cordis Corp., 476 F.3d 887, 905 [Fed. Cir. 2007]). Dies ist nicht der Fall. In Bezug auf das Gewohnheitsrecht habe ich soeben die Gründe dafür erläutert. Was die comitas gentium betrifft, ist es im Gegenteil ein Akt der Courtoisie gegenüber einem Staat, wenn ein Gericht eines Staates einem Schutztitel eines anderen Staates Wirksamkeit verleiht (vgl. Supreme Court [Vereinigtes Königreich], 27. Juli 2011, Lucasfilm Limited and others v Ainsworth and another, [2011] UKSC 39, §§ 104, 105 und 109).

( 14 ) Vgl. entsprechend Urteil Owusu (Rn. 30 und 31).

( 15 ) Ausreichende Anknüpfungspunkte im Sinne des Gewohnheitsrechts können nämlich, wie es hier der Fall ist, zu verschiedenen Staaten bestehen. Die Staaten können das Risiko paralleler Verfahren und widersprüchlicher Entscheidungen, das mit einer solchen Überschneidung der Zuständigkeiten einhergeht, entweder durch innerstaatliche Lösungen (wie die Doktrin des „forum non conveniens“ in Common-Law-Ländern oder die Regeln des litis pendens in Zivilrechtsländern) oder durch den Abschluss internationaler Verträge zwischen ihnen mindern, die die Zuständigkeit für Zivil- und Handelssachen zwischen ihren jeweiligen Gerichten aufteilen.

( 16 ) Vgl. Nr. 61 und Fn. 52 meiner ersten Schlussanträge sowie die dort angeführten Verweise. Vgl. außerdem Droz, G., Compétence judiciaire et effets des jugements dans le Marché commun, Paris, Dalloz, 1972, Nr. 156; Mayer, P., „Droit international privé et droit international public sous l’angle de la notion de compétence“, Revue critique de droit international privé, Nr. 54, 1979, S. 362 und 374 bis 376, und Pataut, E., Principe de souveraineté et conflits de juridictions (Étude de droit international privé), LGDJ, Paris, 1999, Nrn. 4 bis 11, 48, 97 und 359. Derartige völkergewohnheitsrechtliche Erwägungen gelten auch für die meisten anderen in Art. 24 der Brüssel‑Ia-Verordnung genannten Bereiche. So können die Gerichte eines Mitgliedstaats aus den oben in Nr. 16 genannten Gründen nicht über eine Klage entscheiden, die die Gültigkeit einer Eintragung in ein ausländisches öffentliches Register anderer Art (Art. 24 Nr. 3) zum Gegenstand hat. Diese Gerichte könnten auch nicht über einen Antrag auf Zwangsvollstreckung einer Entscheidung (Art. 24 Nr. 5) in einem anderen Staat entscheiden, da jeder Staat ausschließlich für die Ausübung von Zwangsmaßnahmen in seinem Hoheitsgebiet zuständig ist (siehe Ständiger Internationaler Gerichtshof, Urteil Frankreich gegen Türkei [„S.S. Lotus-Fall“], 7. September 1927, C.P.J.I. Recueil 1927, Serie A 10, S. 18). Schließlich verstieße es (vermutlich) gegen das Völkergewohnheitsrecht, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats über die Gültigkeit eines dinglichen Rechts an einer unbeweglichen Sache (Art. 24 Nr. 1, erste Fallgruppe), die sich im Ausland befindet, entschiede, wenn man die Zusammenhänge zwischen einer solchen Entscheidung und der territorialen Souveränität eines jeden Staates berücksichtigt (vgl. Mills, A., a. a. O., S. 204). Dagegen stellen sich solche Fragen des Gewohnheitsrechts nicht bei der Miete von Wohnraum (Art. 24 Nr. 1, zweite Fallgruppe) oder der Gültigkeit von Gesellschaften und der Beschlüsse ihrer Organe (Art. 24 Nr. 2).

( 17 ) Denn abgesehen von der Zuständigkeit des EPA (vgl. Art. 99 bis 105 EPÜ) kann ein solches Patent nur „Teil“ für „Teil“ vor den nationalen Gerichten widerrufen werden. Auch hier kann nur ein Gericht des Staates, in dem ein „Teil“ eingetragen ist, das Patent für ungültig erklären und seine Löschung aus dem nationalen Register anordnen, unabhängig davon, ob die Gründe für den Widerruf europäischer Patente im EPÜ vorgesehen sind (Art. 100) und ob (siehe den vorliegenden Fall) der türkische „Teil“ des betreffenden Patents denselben Inhalt hat wie der schwedische „Teil“.

( 18 ) Denn wenn die Gerichte des Mitgliedstaats des Beklagten über eine Verletzungsklage bezüglich eines Patents aus einem Drittstaat entscheiden können, müssen sie zwangsläufig die Verletzung (und die Gültigkeit) des Schutztitels im Licht des Rechts des letztgenannten Staates beurteilen. Zwar können alle Staaten ein Patentrecht schaffen, doch hat jeder Staat eine ausschließliche bindende Kompetenz in Bezug auf die Schutztitel, die er für sein Hoheitsgebiet erteilt. Nur der betreffende Staat kann die Rechte, die diese Schutztitel verleihen, und deren Bedingungen für ihre Gültigkeit festlegen (vgl. in diesem Sinne Mayer, P., a. a. O., S. 349 bis 351).

( 19 ) Vgl. Nrn. 44 und 62 meiner ersten Schlussanträge. Entgegen dem Vorbringen von Electrolux hat der Grundsatz der Territorialität von Patenten, der insbesondere in der am 20. März 1883 in Paris (Frankreich) unterzeichneten, zuletzt in Stockholm (Schweden) am 14. Juli 1967 revidierten und am 28. September 1979 geänderten Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (United Nations Treaty Series, Bd. 828, Nr. 11851, S. 305) (Art. 4a), und im EPÜ (Art. 2 Abs. 2) anerkannt wird, keinen Einfluss auf die Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten. Tatsächlich sind diese Verträge in diesem Punkt neutral. Zwar bietet ein Patent nach diesem Grundsatz einen auf das Hoheitsgebiet des Erteilungsstaats beschränkten Schutz und unterliegt dem Recht dieses Staates, dies hindert ausländische Gerichte jedoch nicht daran, über eine Verletzung oder sogar über die (inzidente) Gültigkeit des betreffenden Schutztitels zu entscheiden (vgl. entsprechend Urteil vom 19. April 2012, Wintersteiger, C‑523/10, EU:C:2012:220, Rn. 30). Dieser Grundsatz verlangt lediglich, dass sie dies im Licht des Rechts dieses Staates tun, eine Anforderung, die sich im Übrigen bereits aus dem Gewohnheitsrecht ergibt (siehe oben, Fn. 18).

( 20 ) Die Regel der ausschließlichen Zuständigkeit im Bereich der Gültigkeit von Eintragungen in öffentliche Register und jene betreffend die Zwangsvollstreckung von Entscheidungen in den Nrn. 3 bzw. 5 dieses Artikels sowie die Regel betreffend unbewegliche Sachen in Nr. 1, erste Fallgruppe, spiegeln meiner Ansicht nach ebenfalls Völkergewohnheitsrecht wider. Im Gegensatz dazu beruhen die Regel betreffend Wohnraummietverträge und jene im Bereich der Gültigkeit von Gesellschaften (usw.), die in Nr. 1, zweite Fallgruppe, bzw. Nr. 2 des genannten Artikels enthalten sind, auf schlichten Erwägungen der guten Rechtspflege. Vgl. Fn. 16 der vorliegenden Schlussanträge; Nr. 126 und Fn. 113 meiner ersten Schlussanträge und die dort angeführten Verweise, sowie Pataut, E., a. a. O., Nrn. 4 bis 11, 357 und 385.

( 21 ) Gemäß ihrem Sinn und Zweck haben diese Vorschriften zwingenden Charakter, der „spezifisch … für die Gerichte gilt“ (Urteil vom 13. Juli 2006, GAT, C‑4/03, „GAT‑Urteil“, EU:C:2006:457, Rn. 24). Die Gerichte eines Mitgliedstaats, die in einem Rechtsstreit über u. a. die Gültigkeit eines Patents eines anderen Mitgliedstaats in der Hauptsache angerufen werden, müssen sich von Amts wegen für unzuständig erklären (vgl. Art. 27 der Brüssel‑Ia-Verordnung). Außerdem könnte ein von diesen Gerichten unter Verstoß gegen diese Vorschriften erlassenes Urteil in einem anderen Mitgliedstaat weder anerkannt noch vollstreckt werden (vgl. Art. 45 Abs. 1 Buchst. e dieser Verordnung).

( 22 ) Vgl. zu einer Kritik an dieser Lösung Nrn. 41 bis 63 meiner ersten Schlussanträge.

( 23 ) Vgl. Urteil IRnova (Rn. 34 und 35).

( 24 ) Urteil Owusu (Rn. 37).

( 25 ) Vgl. Urteil Owusu (Rn. 48 bis 52) sowie Nrn. 119 und 155 meiner ersten Schlussanträge. Damit folgte der Gerichtshof den Schlussanträgen des Generalanwalts Léger in dieser Rechtssache (C‑281/02, EU:C:2004:798, Nrn. 69 bis 71, 217 und 280).

( 26 ) Dies geht aus Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung klar hervor.

( 27 ) Vgl. Droz, G., a. a. O., Nr. 165; de Vareilles-Sommières, P., „The Mandatory Nature of Article 2 of the Brussels Convention and Derogation from the Rule It Lays Down“, in de Vareilles-Sommières, P., (Hrsg.), Forum Shopping in the European Judicial Area, Hart Publishing, London, 2007, S. 101 bis 114; Schauwecker, M., „Extraterritorial Patent Jurisdiction: Can One Sue in Europe for Infringement of a U.S. Patent?“, TTLF Working Paper, Nr. 10, 2011, S. 43, und Mills, A., „Private International Law and EU External Relations: Think Local Act Global, or Think Global Act Local?“, The International and Comparative Law Quarterly, Bd. 65, Nr. 3, 2016, S. 541 bis 579, insbesondere S. 541, 542, 568 und 569.

( 28 ) Vgl. Nr. 118 und Fn. 108 meiner ersten Schlussanträge und die dort angeführten Verweise.

( 29 ) Ich stelle in diesem Zusammenhang fest, dass die französische Delegation an den Rat auch den Vorschlag richtete, in der Brüssel‑Ia-Verordnung ausdrücklich festzuhalten, dass, wenn bei einem Gericht eines Mitgliedstaats eine Rechtssache anhängig ist, die ein Rechtsgebiet betrifft, für das Art. 24 dieser Verordnung eine Vorschrift über die ausschließliche Zuständigkeit enthält, an der jedoch ein Drittstaat beteiligt ist, die allgemeine Vorschrift von Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung Anwendung findet (vgl. Dok. 8205/12, 27. März 2012, Note from the French delegation to Working Party on Civil Law Matters [Brussels I], S. 5, „Article 34(1)“). Der Unionsgesetzgeber hat auch diese Klarstellung nicht übernommen. Offensichtlich wollte er keine „klare“ Entscheidung treffen, sondern im Gegenteil die Frage, mit der wir befasst sind, offenlassen.

( 30 ) Ich verweise auf die Note der deutschen Delegation, in der darauf hingewiesen wird, dass sie den Vorschlag der französischen Delegation mit der Begründung ablehnt, dass „die Brüssel‑I-Verordnung die internationale Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten im Verhältnis zu drittstaatlichen Gerichten nicht abschließend regelt“, und dass das auch so bleiben sollte (Rat der Europäischen Union, Dok. 13756/11 ADD 1, 9. September 2011, Note from German delegation to Working Party on Civil Law Matters (Brussels I), S. 3).

( 31 ) Vgl. Hess, B., „The Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council on Jurisdiction and the Recognition and Enforcement of Judgments in Civil and Commercial Matters (Recast)“, Think Tank European Parliament, 2011, S. 13: „Die Kommission hat den Vorschlag aus der Literatur nicht aufgegriffen, wonach die ausschließlichen Zuständigkeitsgründe in Artikel 22 der [Brüssel‑I-Verordnung] auch die Zuständigkeit von Unionsgerichten in entsprechenden Situationen, die in Drittstaaten auftreten, ausschließen sollten (sogenannte ‚reflexive Wirkung‘). Diese Lösung erscheint vertretbar, da die Bestimmung einer reflexiven Wirkung als eine Frage der Auslegung der Verordnung angesehen werden kann, die gegebenenfalls vom EuGH geprüft werden kann …“ (Hervorhebung nur hier).

( 32 ) Die einschneidendste (weil praktisch und wirtschaftlich besonders wichtige) Folge dieser Lesart wäre es, wenn die praktische Wirksamkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen zugunsten der Gerichte von Drittstaaten drastisch reduziert würde (da es in der Verordnung keine spezielle Ausnahmeregelung für solche Vereinbarungen gibt). Ich habe in den Nrn. 129 bis 131 meiner ersten Schlussanträge hinreichend dargelegt, dass diese Lesart insoweit unhaltbar ist.

( 33 ) Entgegen dem Vorbringen der französischen Regierung würde der Gerichtshof auf diese Weise „den Entscheidungen des Unionsgesetzgebers nicht vorgreifen“. Denn nichts würde diesen Gesetzgeber daran hindern, sich bei einer anstehenden Neufassung der Brüsseler Regelung (endlich) mit dieser Frage zu befassen und in diesem Bereich ausdrückliche Vorschriften zu erlassen, die an die Stelle der Auslegung des Gerichtshofs treten würden.

( 34 ) Dies ermöglicht es ein und demselben Gericht, umfassend über „mehrstaatliche“ Verletzungsklagen zu entscheiden, die nationale Patente mit identischen oder ähnlichen Gegenständen und Ansprüchen (insbesondere die verschiedenen „Teile“ europäischer Patente) betreffen, wie dies vorliegend in Bezug auf BSH der Fall ist, wodurch die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen vermieden wird.

( 35 ) Vgl. in diesem Sinne Droz, G., a. a O., Nr. 168.

( 36 ) Vgl. insbesondere Urteile vom 16. Juni 1998, Racke (C‑162/96, EU:C:1998:293, Rn. 46), vom 27. Februar 2018, Western Sahara Campaign UK (C‑266/16, EU:C:2018:118, Rn. 47), und vom 26. April 2022, Polen/Parlament und Rat (C‑401/19, EU:C:2022:297, Rn. 70).

( 37 ) Vgl. Nrn. 5 und 6 der vorliegenden Schlussanträge.

( 38 ) Oder diese Souveränität nur sehr partiell und indirekt im Rahmen des in den Art. 33 und 34 der Brüssel‑Ia-Verordnung vorgesehenen Litis-pendens-Mechanismus wahren, abhängig von so zufälligen und willkürlichen Umständen wie der Frage, ob die Gerichte des betreffenden Drittstaats angerufen wurden und ob deren Anrufung zeitlich vor der Anrufung der Gerichte des Mitgliedstaats des Beklagten erfolgte (vgl. Nr. 25 der vorliegenden Schlussanträge).

( 39 ) Denn während die oben erörterten Erwägungen zum Völkergewohnheitsrecht nur bestimmte dieser Rechtsgebiete betreffen (vgl. Fn. 16 und 20 der vorliegenden Schlussanträge), gelten die aus der Systematik und den Zielen der Brüssel‑Ia-Verordnung hergeleiteten Begründungen der „reflexiven Wirkung“ in gleicher Weise für alle diese Rechtsgebiete. Darüber hinaus würde diese Lösung auch (wenn auch aus anderen Gründen) für Streitigkeiten gelten, die unter eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten von drittstaatlichen Gerichten fallen.

( 40 ) Vgl. Droz, G., a. a. O., Nrn. 164 bis 169.

( 41 ) Droz, G., a. a. O., Nr. 167.

( 42 ) Vgl. zu dieser Lösung Nrn. 77 bis 94 meiner ersten Schlussanträge. Im Rahmen der Theorie der „reflexiven Wirkung“fallen nämlich die Fälle, in denen die Gerichte der Mitgliedstaaten befugt sind, keine Entscheidung zu treffen, mit dem materiellen Anwendungsbereich von Art. 24 der Brüssel‑Ia-Verordnung zusammen. Dies würde zwar bedeuten, dass diese Lösung betreffend die Einreden der Ungültigkeit auf die internationale Ordnung ausgedehnt würde, obwohl das Völkergewohnheitsrecht dies nicht vorschreibt (und ich selbst Einwände gegen eine Vertretbarkeit dieser Lösung in den Nrn. 41 bis 63 meiner ersten Schlussanträge zum Ausdruck gebracht habe). Dennoch ist ein solches Ergebnis aus Gründen der Kohärenz zwischen „internen“ und „externen“ Lösungen, die diese Auffassung gewährleisten soll, geboten (wobei die letztgenannten Lösungen die erstgenannten „reflektieren“). Jedenfalls werden die Kritikpunkte dadurch ausgeglichen, dass die vorgeschlagene Lösung die Gerichte der Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet, nicht über eine solche Einrede zu entscheiden, anders als dies innerhalb der Union der Fall ist. Sie können dies tun, wenn sie es für sachgerecht halten (was weniger problematisch ist).

( 43 ) Dem Vorbringen der französischen Regierung, dass diese Lösung das Problem nur teilweise lösen würde, da die befassten Gerichte unter keinen Umständen daran gehindert würden, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen und beispielsweise ein Patent eines Drittstaats für nichtig zu erklären, kann nur eingeschränkt gefolgt werden. Zum einen ist dieses Risiko eher theoretischer denn realer Natur, da sich die Gerichte der Mitgliedstaaten üblicherweise nicht für zuständig halten, über die Gültigkeit ausländischer Patente zu urteilen (siehe unten, Fn. 49). Andererseits wäre die daraus resultierende Verletzung des Völkergewohnheitsrechts, wenn die Gerichte eines Mitgliedstaats so handeln würden, nur diesem Mitgliedstaat und nicht dem Unionsgesetzgeber zuzurechnen, da dieser die Verletzung nicht gesetzlich vorgesehen hätte.

( 44 ) Ein Problem, das sich „innerhalb der Union“ angesichts des gegenseitigen Vertrauens, das die Mitgliedstaaten ihren jeweiligen Rechtspflegeorganen entgegenbringen, grundsätzlich nicht stellen dürfte (vgl. Nr. 110 meiner ersten Schlussanträge).

( 45 ) Gutachten 1/03 vom 7. Februar 2006 (Neues Übereinkommen von Lugano) (im Folgenden: Gutachten 1/03, EU:C:2006:81, Rn. 148).

( 46 ) Es kann auch nicht vorgebracht werden, dass dies den Vorrang der Brüssel‑Ia-Verordnung vor dem nationalen Recht in Frage stellen würde. Das nationale Recht würde nämlich gemäß der Brüssel‑Ia-Verordnung gelten. Vgl. entsprechend Gutachten 1/03 (Rn. 148).

( 47 ) Im Übrigen kritisiert BSH zwar die Theorie der „reflexiven Wirkung“, die von ihr vorgeschlagene Lösung ist dieser jedoch sehr ähnlich. Sie schlägt dem Gerichtshof nämlich vor, zu entscheiden, dass die Gerichte des Mitgliedstaats des Beklagten zwar gemäß Art. 4 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung für Klagen, die Drittstaaten betreffen, zuständig sind und verpflichtet sind, über diese Klagen zu entscheiden, dass diese Gerichte es aber dennoch auf der Grundlage ihrer nationalen Verfahrensregeln ablehnen könnten, über Klagen zu entscheiden, die die Gültigkeit eines Drittstaatspatents zum Gegenstand haben, und zwar aufgrund des fehlenden Rechtsschutzinteresses des Klägers (angesichts des Umstands, dass es diesen Gerichten nicht möglich ist, ein ausländisches Amt für geistiges Eigentum anzuweisen, einen solchen Schutztitel aus seinem Register zu löschen).

( 48 ) Vgl. Urteil Owusu (Rn. 38 bis 42).

( 49 ) Nach ihrem nationalen Recht halten sich die Gerichte der Mitgliedstaaten im Allgemeinen für unzuständig, über die Gültigkeit eines ausländischen Patents oder eines Eigentumsrechts an einer in einem anderen Staat belegenen unbeweglichen Sache oder über die Vollstreckung von Entscheidungen im Hoheitsgebiet eines anderen Staates zu entscheiden. Vgl. allgemein Nuyts, A., Study on Residual Jurisdiction, General Report, 2007, Nrn. 93 bis 96 und 103. Vgl. z. B. i) in Belgien, in Bezug auf die Gültigkeit von Patenten, Art. 86 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2004„portant le Code de droit international privé“ (Numac 2004009511, Moniteur Belge vom 27. Juli 2004, S. 57340), ii) in Frankreich, in Bezug auf unbewegliche Sachen, Pataut, E., a. a. O., Nrn. 139, 148, 360, 361 und 374 bis 377, und, in Bezug auf die Gültigkeit von Patenten, Mayer, P., Heuzé, V., und Remy, B., Droit international privé, 12. Aufl., LGDJ, Paris, 2019, Nrn. 329 und 330, iii) im Vereinigten Königreich, in Bezug auf unbewegliche Sachen, House of Lords (Vereinigtes Königreich), 8. September 1893, British South Africa Co v Companhia de Moçambique, [1893] AC 602, und, in Bezug auf die Gültigkeit von Patenten, Supreme Court (Oberster Gerichtshof, Vereinigtes Königreich), 27. Juli 2011, Lucasfilm Limited and others v Ainsworth and another, §§ 54 und 56, und iv) für Schweden, in Bezug auf die Gültigkeit von Patenten, Lundstedt, L., „Jurisdiction and enforcement outside of the Brussels System with a focus on IPR“, Nordiskt immateriellt rättsskydd, Bd. 76, Nr. 4, S. 348 bis 364, Nr. 3.2.1.

( 50 ) Vgl. im Umkehrschluss Urteil Owusu (Rn. 43).

( 51 ) Vgl. zu diesen Erfordernissen Nrn. 149 bis 152 meiner ersten Schlussanträge. Im Übrigen sind viele der von der französischen Regierung aufgeworfenen Fragen rein verfahrensrechtlicher Natur (z. B. die Frage, ob die Unzuständigkeitserklärung von Amts wegen erfolgen kann, usw.). Im Allgemeinen regelt die Brüsseler Regelung solche Fragen nicht; vielmehr stehen sie einer Regelung nach der lex fori offen, sofern dadurch die praktische Nutzwirkung dieser Regelung nicht beeinträchtigt wird (vgl. Urteil vom 15. Mai 1990, Hagen, C‑365/88, EU:C:1990:203, Rn. 17, 19 und 20). Ich befürworte diese Auffassung.

( 52 ) Dasselbe würde auch für andere Bestimmungen der Brüssel‑Ia-Verordnung gelten. Im Übrigen könnte diese Antwort, obwohl sie sich auf die Gültigkeit von Patenten aus Drittstaaten bezieht, meiner Meinung nach entsprechend auf Klagen übertragen werden, die die Gültigkeit eines Eigentumsrechts an einer in einem Drittstaat belegenen unbeweglichen Sache, die Gültigkeit einer Eintragung in einem anderen öffentlichen Register eines solchen Staates oder eine von diesem Staat in seinem Hoheitsgebiet getroffene Zwangsvollstreckungsmaßnahme zum Gegenstand haben, da alle diese Angelegenheiten Fragen der staatlichen Souveränität in der internationalen Ordnung aufwerfen. Sie kann jedoch nicht auf Bereiche angewendet werden, die keine solchen Fragen aufwerfen (z. B. Wohnraummiete, Gültigkeit von Gesellschaften), oder auf Streitigkeiten, die von ausschließlichen Gerichtsstandvereinbarungen zugunsten drittstaatlicher Gerichte erfasst werden. In diesen Fällen scheint mir nur die Theorie der reflexiven Wirkung angemessen zu sein.

( 53 ) Auf diese Weise wären die Gerichte der Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, das Verfahren bis zur Entscheidung der Behörden eines Drittstaats über die Gültigkeit des Patents auszusetzen, wenn im Rahmen einer Verletzungsklage in Bezug auf ein Patent dieses Staates eine Einrede der Ungültigkeit erhoben wird, wie es diese Gerichte häufig gemäß Art. 24 Nr. 4 der Brüssel‑Ia-Verordnung im Fall eines Patents eines Mitgliedstaats tun müssen (vgl. Nrn. 77 bis 94 meiner ersten Schlussanträge). Im Übrigen sollte dieser Lösung, wie ich in Nr. 63 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, de lege ferenda auch in „unionsinternen“ Rechtsstreitigkeiten nicht mehr gefolgt werden. Ich lege dem Unionsgesetzgeber daher nahe, die Brüsseler Regelung in diesem Sinne zu ändern.

( 54 ) Der Gerichtshof richtete in der zweiten mündlichen Verhandlung an die Verfahrensbeteiligten die Frage, ob Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einer solchen Zuständigkeit entgegenstehen könnte. Ich denke nicht, dass dies der Fall ist. Dieses Grundrecht impliziert zwar, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten die Rechte aus Patenten von Drittstaaten durchsetzen müssen, wenn sie mit entsprechenden Klagen befasst sind. Dies müssen sie jedoch nur tun, wenn diese Schutztitel gültig sind. Diese Bestimmung verbietet ihnen nicht, dies zu überprüfen. Wenn diese Gerichte im Rahmen einer Verletzungsklage ein solches Patent für ungültig halten und die Klage aus diesem Grund abweisen, könnte der Rechtsinhaber zwar gegenüber dem angeblichen Verletzer, der auf diese Weise Recht bekam, die Rechte aus dem Patent nicht mehr ausüben. Dies wäre jedoch kein „Entzug des Eigentums“, sondern lediglich die Folge der Feststellung der Ungültigkeit. Die Tatsache, dass eine solche Entscheidung inter partes wirksam ist und das Patent im Übrigen gültig bleibt, ist den Grenzen der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten in diesem Bereich inhärent. Die sich daraus ergebende Situation kann also für sich genommen nicht als Verstoß gegen Art. 17 Abs. 2 angesehen werden.

( 55 ) Eine (hypothetische) Regel des nationalen Verfahrensrechts, die den in einer solchen Entscheidung getroffenen Gültigkeitsfeststellungen Erga-omnes-Wirkung verleiht, liefe Art. 4 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung zuwider und ist daher abzulehnen.

( 56 ) Das angerufene Gericht kann sich nicht auf der Grundlage seines nationalen Rechts für zuständig erklären. Da die Brüssel‑Ia-Verordnung angesichts des in der Union gelegenen Wohnsitzes des Beklagten anwendbar ist, kommen die nationalen Zuständigkeitsvorschriften nicht zur Anwendung (vgl. Urteil vom 25. Februar 2021, Markt24, C‑804/19, EU:C:2021:134, Rn. 32).

( 57 ) Wobei gleichzeitig vermieden würde, die in dieser Bestimmung für Ungültigkeitseinreden vorgesehene exzessive Lösung auf die internationale Ordnung auszudehnen (vgl. Fn. 53 der vorliegenden Schlussanträge). Siehe zum Vergleich oben, Fn. 42.

( 58 ) Vgl. Fn. 49 der vorliegenden Schlussanträge.

( 59 ) Vgl. Jenard, P., und Möller, G., Bericht zum Übereinkommen von Lugano (ABl. 1990, C 189, S. 57), Rn. 54, und de Almeida Cruz, M., Desantes Real, M., und Jenard, P., Bericht zum Übereinkommen von San Sebastián (ABl. 1990, C 189, S. 35), Rn. 25.

( 60 ) Vgl. Rn. 153 des Gutachtens 1/03 und Nr. 112 meiner ersten Schlussanträge.

( 61 ) Denn die Art. 33 und 34 der Brüssel‑Ia-Verordnung sehen vor, dass, sich ein Gericht eines Mitgliedstaats „[wenn] die Zuständigkeit auf Artikel 4 [beruht]“, im Fall eines konkurrierenden Verfahrens in einem Drittstaat für unzuständig erklären kann, wenn dies mit einer guten Rechtspflege vereinbar ist. Gemäß Abs. 2 des 24. Erwägungsgrundes dieser Verordnung könnte dies der Fall sein, wenn „das Gericht des Drittstaats unter Umständen, unter denen ein Gericht eines Mitgliedstaats ausschließlich zuständig wäre, im betreffenden Fall ausschließlich zuständig ist“ (sic). Dies bedeutet also, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats auf der Grundlage von Art. 4 dieser Verordnung auch dann für Klagen zuständig sein könnte, wenn diese beispielsweise die Gültigkeit von Patenten aus Drittstaaten zum Gegenstand haben.

( 62 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2021, Commerzbank, C‑296/20, EU:C:2021:784, Rn. 58.

( 63 ) In dieser Entscheidung ging es um die Frage, ob die Union die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss des Übereinkommens von Lugano‑II hatte (vgl. Nr. 112 meiner ersten Schlussanträge).

( 64 ) Im Übrigen hat der Gerichtshof in der in Rede stehenden Passage sehr allgemein auf alle Bereiche, für die in Art. 24 der Brüssel‑Ia-Verordnung eine Regel der ausschließlichen Zuständigkeit vorgesehen ist, und auf den Fall von Gerichtsstandsvereinbarungen Bezug genommen. Er ging nicht detailliert auf die Frage ein, ob für einige dieser Rechtsgebiete (darunter die Eintragung und Gültigkeit von Patenten aus Drittstaaten) aufgrund ihrer Besonderheiten die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats des Beklagten ausgeschlossen oder beschränkt ist (vgl. hierzu auch die folgende Fußnote).

( 65 ) Denn selbst wenn Art. 4 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung in der in diesem Abschnitt der vorliegenden Schlussanträge vorgeschlagenen Weise ausgelegt werden sollte, gäbe es immer noch Situationen, in denen die Gerichte eines Mitgliedstaats nach dieser Bestimmung zuständig wären, obwohl gleichzeitig ein Gericht eines Drittstaats eine ausschließliche Zuständigkeit hätte, die jene reflektieren würde, die in dieser Verordnung vorgesehen sind. Dies könnte im Bereich der Wohnraumvermietung oder der Gültigkeit juristischer Personen oder in entsprechender Weise bei einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des betreffenden Drittstaatsgerichts der Fall sein.

( 66 ) Insbesondere wenn die Gerichte der Mitgliedstaaten trotz einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der Gerichte eines Drittstaats angerufen werden.

( 67 ) Vgl. Nr. 30 der vorliegenden Schlussanträge. Die Lösung ist im Bereich der Rechtsvergleichung nicht unbekannt. Beispielsweise gibt es im französischen Recht auf dem Gebiet der unbeweglichen Sachen keine Notzuständigkeit (vgl. Pataut, E., a. a. O., Nrn. 374 bis 377).