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Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 14.12.2011 – C-483/11

ECLI:EU:C:2011:832

Leitsatz

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Tribunal Argeş (Rumänien) mit Entscheidungen vom 4. April und 4. Juli 2011 vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Tribunal Argeş – Auslegung von Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention und von Art. 8 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte – Entschädigung von Personen, die unter der kommunistischen Herrschaft aus politischen Gründen verurteilt wurden – Zulässigkeit einer nationalen Regelung, mit der der Anspruch auf Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens gekürzt wird

Tenor§

Tenor§

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Tribunal Argeş (Rumänien) mit Entscheidungen vom 4. April und 4. Juli 2011 vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig.