Leitsatz
Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 288 Abs. 4 AEUV und Art. 4 der Entscheidung 2005/239/EG der Kommission vom 14. Juli 2004 über Beihilfemaßnahmen, die Frankreich zugunsten der Aquakultur- und Fischereiunternehmen durchgeführt hat, verstoßen, dass sie die Entscheidung der Kommission nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist durch Rückforderung der in den Art. 2 und 3 dieser Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen von den Empfängern durchgeführt hat. Die Französische Republik trägt die Kosten.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Versäumnis, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der Entscheidung 2005/239/EG der Kommission vom 14. Juli 2004 über Beihilfemaßnahmen, die Frankreich zugunsten der Aquakultur- und Fischereiunternehmen durchgeführt hat (ABl. 2005, L 74, S. 49), nachzukommen – Verpflichtung, die für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen unverzüglich zurückzufordern und die Kommission davon in Kenntnis zu setzen.
Tenor§
Tenor§
1 Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 288 Abs. 4 AEUV und Art. 4 der Entscheidung 2005/239/EG der Kommission vom 14. Juli 2004 über Beihilfemaßnahmen, die Frankreich zugunsten der Aquakultur- und Fischereiunternehmen durchgeführt hat, verstoßen, dass sie die Entscheidung der Kommission nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist durch Rückforderung der in den Art. 2 und 3 dieser Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen von den Empfängern durchgeführt hat.
2 Die Französische Republik trägt die Kosten.