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Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 03.04.2008 – T-253/04

ECLI:EU:T:2008:88

Leitsatz

Der Beschluss 2004/306/EG des Rates vom 2. April 2004 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/902/EG wird für nichtig erklärt, soweit er KONGRA-GEL betrifft. Der Rat trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Kläger. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2004/306/EG des Rates vom 2. April 2004 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/902/EG (ABl. L 99, S. 28) sowie der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 (ABl. L 344, S. 70) und Schadensersatz

Tenor§

Tenor§

1 Der Beschluss 2004/306/EG des Rates vom 2. April 2004 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/902/EG wird für nichtig erklärt, soweit er KONGRA-GEL betrifft.

2 Der Rat trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Kläger.

3 Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.